217.53

Satzung für die Weiterbildungsseminare der Universität St.Gallen

vom 20.08.1998 (Stand 01.10.1998)

Der Universitätsrat der Universität St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988

als Satzung:

(1.) I. Bestand und Ziele

Art. 1

An der Universität werden im Rahmen der Weiterbildungsstufe neben den von den Instituten durchgeführten Veranstaltungen Weiterbildungsseminare angeboten mit dem Ziel, es den Absolventen sowie anderen Interessierten mit der erforderlichen Vorbildung zu ermöglichen, ihr Wissen zu ergänzen und sich über neuere Entwicklungen in den Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften zu orientieren.

Die Veranstaltungen der Weiterbildungsseminare sollen die Teilnehmer zum Selbststudium anregen und ihnen den Kontakt mit der Universität und den Dozenten erleichtern.

(2.) II. Veranstaltungen und Zulassung

Art. 2

Die Veranstaltungen der Weiterbildungsseminare bestehen aus ein- oder mehrtägigen Kursen und Seminaren im Bereich der an der Universität gepflegten Wissenschaften.

Art. 3

Die Veranstaltungen der Weiterbildungsseminare sind gebührenpflichtig.

Sie stehen den Absolventen der Universität offen. Absolventen anderer Hochschulen mit vergleichbaren Studienabschlüssen sowie andere Interessenten mit entsprechender Vorbildung und Studierende können zugelassen werden. Aus organisatorischen Gründen kann die Zulassung beschränkt werden.

Art. 4

Die Veranstaltungen werden von den Organen der Weiterbildungsseminare geplant und durchgeführt. Diese sind berechtigt, die Durchführung einzelner Veranstaltungen anderen Institutionen der Universität, insbesondere wissenschaftlichen Instituten und Forschungsstellen im Einverständnis mit deren Leitungen, zu übertragen.

Die Organe der Weiterbildungsseminare können Referenten von anderen Hochschulen und aus der Praxis beiziehen und gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen durchführen.

Art. 5

In den Weiterbildungsseminaren können Teilnahmebestätigungen ausgestellt werden.

(3.) III. Organisation

Art. 6

Mit den Weiterbildungsseminaren befassen sich die folgenden Organe:

  1. Kommission;

  2. Leitung;

  3. Beirat.

Die Organe der Weiterbildungsseminare bestehen gemäss den Vorschriften dieser Satzung. Im Übrigen konstituieren sie sich selbst.

(3.1.) 1. Kommission

Art. 7

Der Kommission gehören fünf bis neun sachverständige Persönlichkeiten aus dem Lehrkörper der Universität St.Gallen an. Die Mehrheit der Mitglieder soll dem Senat angehören.

Die Mitglieder der Kommission werden vom Senat gewählt. Der Universitätsrat bestimmt aus ihnen den Präsidenten auf Antrag des Senats.

Ein Angehöriger der Leitung hat in der Kommission beratende Stimme. Er führt das Protokoll.

Art. 8

Die Kommission plant und beaufsichtigt die Weiterbildungsseminare.

Ihr obliegen namentlich:

  1. die Festlegung des Jahresprogramms sowie die Genehmigung von Programm und Budget der einzelnen Veranstaltungen;

  2. die Wahl der Dozenten auf Vorschlag der Leitung;

  3. die Erstellung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Universitätsrat;

  4. die Zusammenstellung des Voranschlags und der Jahresrechnung zuhanden des Universitätsrates;

  5. der Erlass von Bestimmungen betreffend die Festlegung der Dozentenhonorare;

  6. die Bewilligung ausserordentlicher Ausgaben;

  7. der Antrag an den Senat zur Wahl der Leitung.

(3.2.) 2. Leitung

Art. 9

Die Leitung wird vom Senat gewählt. Der Rektor legt die Anstellungsbedingungen fest.

Ihr obliegen:

  1. die unmittelbare Leitung der Weiterbildungsseminare;

  2. die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung der Veranstaltungen;

  3. die Vorbereitung der Geschäfte und der Vollzug der Beschlüsse der Kommission;

  4. die Pflege von Kontakten zu den an den Weiterbildungsseminaren interessierten Stellen.

Der Leitung steht für die administrativen Belange der Weiterbildung geeignetes Sekretariatspersonal zur Verfügung.

(3.3.) 3. Beirat

Art. 10

Der Beirat ist ein aus Absolventen der Universität zusammengesetztes beratendes Organ.

Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat gewählt, die übrigen Mitglieder vom Senat.

Der Beirat konstituiert sich selbst.

Art. 11

Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe der Weiterbildungsseminare.

(4.) IV. Betriebsmittel und Jahresrechnung

Art. 12

Die Weiterbildungsseminare sind grundsätzlich selbsttragend zu gestalten.

In begründeten Fällen kann der Universitätsrat im Rahmen des Voranschlags Beiträge sprechen.

Art. 13

Innerhalb des Universitätshaushaltes wird für die Weiterbildungsseminare eine besondere Rechnung geführt.

Überschüsse und Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf neue Rechnung vorgetragen.

(5.) V. Schlussbestimmungen

Art. 14

Das Reglement über die Weiterbildungsstufe der Hochschule St.Gallen vom 26. November 1976 wird aufgehoben.

Art. 15

Diese Satzung wird nach Genehmigung der Regierung ab 1. Oktober 1998 angewendet.

nGS 37–25