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Satzung für das Nachdiplomstudium in Media and Communication der Universität St.Gallen

vom 22.05.2000 (Stand 01.09.2000)

Der Universitätsrat der Universität St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988.

als Satzung:

(1.) I. Bestand und Ziele

Art. 1

Die Universität St.Gallen bietet als Vollzeitstudium einen Nachdiplomstudiengang «Executive MBA in Media and Communication – University of St.Gallen» an. Es bestehen Kooperationen mit einer oder mehreren ausgewählten ausländischen Universitäten, in deren Rahmen Studienblöcke durchgeführt werden können.

Art. 2

Mit dem Nachdiplomstudium wird Personen, die über eine entsprechende Grundausbildung verfügen, eine Weiterbildung im Bereich Medien- und Kommunikationsmanagement ermöglicht.

(2.) II. Studienaufbau

Art. 3

Der Studiengang besteht aus 6 Blöcken, die sich auf 11 Monate im Vollzeitstudium verteilen. Er schliesst mit einem MBA Diplom «Executive MBA in Media and Communication – University of St.Gallen» ab. Der Senat erlässt die Studienvorschriften.

Art. 4

Zum Erwerb des Diploms ist berechtigt, wer Leistungen erbracht hat, welche wenigstens 150 Arbeitstagen entsprechen. Das Diplom erhält, wer:

  1. an allen Studienblöcken teilgenommen hat;

  2. eine Diplomarbeit verfasst hat, die angenommen worden ist;

  3. die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Prüfungen erreicht hat.

(3.) III. Organisation

Art. 5

Mit dem Nachdiplomstudium befassen sich die folgenden Organe:

  1. die Kommission;

  2. der Direktor;

  3. die Studienleitung;

  4. der Beirat.

(3.1.) 1. Kommission

Art. 6

Der Kommission gehören im Bereich Medien- und Kommunikationsmanagement ausgewiesene Personen an. Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat aus dem Kreis des Lehrkörpers der Universität St.Gallen gewählt, die übrigen Mitglieder vom Senat. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 7

Die Kommission plant und beaufsichtigt das Nachdiplomstudium.

Ihr obliegen namentlich:

  1. der Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Studienvorschriften;

  2. auf Antrag des Direktors die Wahl des Studienleiters und der Hauptdozenten;

  3. die Ausarbeitung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Universitätsrat;

  4. die Zusammenstellung des Voranschlags und der Jahresrechnung zuhanden des Universitätsrats;

  5. die Festlegung der zu entrichtenden Studiengebühren;

  6. die Ausführungen zu den Grundsätzen für die Zulassung zum Studium.

Art. 8

Die Kommission wird einberufen:

  1. vom Präsidenten;

  2. vom Direktor;

  3. auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern.

Die Einladung nennt die Verhandlungsgegenstände. Sie wird den Mitgliedern zusammen mit den Sitzungsunterlagen wenigstens fünf Tage vor der Sitzung zugestellt.

Art. 9

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit; er entscheidet bei Stimmengleichheit.

(3.2.) 2. Direktor

Art. 10

Der Direktor wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat gewählt.

Ihm obliegen:

  1. die unmittelbare Leitung des Nachdiplomstudiums;

  2. der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern;

  3. die Bestimmung der Fachreferenten auf Antrag der Hauptdozenten;

  4. die Koordination der Lehrpläne.

(3.3.) 3. Studienleitung

Art. 11

Die Studienleitung wird von der Kommission gewählt. Sie untersteht dem Direktor und ihr obliegen namentlich:

  1. die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung des Nachdiplomstudiums;

  2. die Abklärung der Eignung von Studienanwärtern zuhanden des Direktors;

  3. die Führung des Sekretariats der Kommission.

(3.4.) 4. Beirat

Art. 12

Die Kommission kann einen Beirat zur Beratung und Unterstützung der übrigen Organe des Nachdiplomstudiums einsetzen.

(4.) IV. Dozenten

Art. 13

Die verantwortlichen Dozierenden leiten die einzelnen Kursblöcke. Sie werden in der Regel aus dem Kreis des Lehrkörpers der Universität St.Gallen gewählt. Sie sorgen in den von ihnen betreuten Kursblöcken für Stoff- und Stundenpläne sowie die Durchführung der Prüfungen und die Begutachtung der Diplomarbeiten. Sie stellen dem Direktor Antrag auf Beizug von Fachreferenten.

Art. 14

Als Fachreferenten können Universitätsdozenten sowie ausgewiesene Fachleute der Privatwirtschaft und öffentlicher Institutionen bestimmt werden.

(5.) V. Teilnehmer

Art. 15

Zum Studium kann zugelassen werden, wer über einen Hochschulabschluss verfügt und in der Regel drei Jahre Praxiserfahrung erworben hat. Über die Zulassung entscheidet der Direktor. In begründeten Fällen kann er von einzelnen Praxisvoraussetzungen absehen.

(6.) VI. Betriebsmittel und Jahresrechnung

Art. 16

Das Nachdiplomstudium «Executive MBA in Media and Communication – University of St.Gallen» wird selbsttragend gestaltet.

Art. 17

Im Rahmen des Universitätshaushalts wird für das Nachdiplomstudium «Executive MBA in Media and Communication – University of St.Gallen» eine besondere Rechnung geführt. Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf neue Rechnung vorgetragen.

(7.) VII. Schlussbestimmung

Art. 18

Diese Satzung tritt nach Genehmigung der Regierung in Kraft.

nGS 38–83