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Satzung für das Nachdiplomstudium Master of Business Administration der Universität St.Gallen (MBA HSG)
vom 28.08.2003 (Stand 01.08.2014)
Der Universitätsrat der Universität St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988
als Satzung:
(1.) I. Bestand und Ziele
Art. 1
Unter dem Titel «Master of Business Administration (MBA)» besteht an der Universität St.Gallen ein Nachdiplomstudiengang (im Folgenden: MBA-Studium). Das MBA-Studium wird als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten.
Das MBA-Studium kann in Kooperation mit anderen in- oder ausländischen Universitäten durchgeführt werden.
Senat und Universitätsrat entscheiden auf Antrag der Weiterbildungskommission über Doppelabschlussprogramme mit Partnerschulen.
Art. 2
Das MBA-Studium bietet Personen, die bereits über eine Hochschulausbildung verfügen, eine herausragende Weiterbildung im Bereich General Management und bereitet sie damit auf Führungsaufgaben in den oberen und obersten Management-Ebenen in Unternehmungen und öffentlichen Institutionen vor.
Das MBA-Studium ist international ausgerichtet.
(2.) II. Studienaufbau
Art. 3
Das MBA-Studium dauert als Vollzeitstudium wenigstens 12 Monate und als Teilzeitstudium wenigstens 18 Monate.
Es findet in Form von Pflicht- und Wahlkursen, Integrationsseminaren und einem MBA-Projekt oder an dessen Stelle einer MBA-Thesis statt. Anstelle von Integrationsseminaren können auch zusätzliche Wahlkurse absolviert werden. Unterrichtssprache ist Englisch, ausgenommen in Sprachkursen.
Der Senat erlässt die Studienvorschriften.
Art. 4
Das MBA-Studium schliesst mit einem akademischen Diplom ab.
Das Diplom erhält, wer:
an allen Pflichtkursen teilgenommen hat;
ein MBA-Projekt absolviert hat, das angenommen worden ist, oder an dessen Stelle eine MBA-Thesis verfasst hat, die genehmigt worden ist;
an allen gemäss Studienvorschriften notwendigen Wahlkursen und einem Integrationsseminar teilgenommen hat;
die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Studienleistungen erreicht hat.
Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels «Master of Business Administration – University of St.Gallen (MBA-HSG)».
Art. 5
Die Studienleistungen nach Art. 4 Abs. 2 können durch adäquate Leistungen im Rahmen eines Austausch-Terms an einer von der Universität St.Gallen anerkannten Partnerschule oder im Rahmen anderer Weiterbildungsstudiengänge der Universität St.Gallen ersetzt werden.
Wenigstens 50 Prozent der gesamten Studienleistungen nach Art. 4 Abs. 2 müssen an der Universität St.Gallen erbracht werden.
Über die Anrechnung entscheidet die Direktion.
(3.) III. Organisation
(3.1.) 1. Direktion
Art. 6
Die Direktion besteht aus dem Academic Director. Diesem kann ein Executive Director beigeordnet werden. Der Academic Director entscheidet abschliessend.
Der Universitätsrat wählt den Academic Director auf Antrag des Senats. Der Academic Director stammt aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren der Universität St.Gallen. Der Executive Director wird vom Senat gewählt.
Für den Fall, dass ein Direktor sein Amt nicht ausüben kann, ernennt der Akademische Direktor der Executive School of Management, Technology and Law (Dean ES-HSG) einen Stellvertreter. Im Fall dauerhafter Verhinderung bzw. Rücktritts bleibt der Stellvertreter bis zur Wahl eines neuen Direktors im Amt.
Der Direktion obliegen:
die Leitung des MBA-Studiums;
die konzeptionelle Gestaltung des Studiums einschliesslich der Lehrpläne;
die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung des Studiums;
die Bestimmung der Dozierenden;
der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern.
(3.2.) 2. Beirat
Art. 7
Die Direktion kann einen Beirat zu ihrer Beratung und Unterstützung einsetzen.
(4.) IV. Dozierende
Art. 8
Die Direktion bestimmt die Dozierenden. Dozierende für Pflichtkurse stammen in der Regel aus dem Lehrkörper der Universität St.Gallen.
Die Dozierenden sind in den von ihnen betreuten Kursen für die Stoff- und Stundenpläne, für die Durchführung der Prüfungen sowie die Begutachtung der MBA-Projekte und der MBA-Thesis zuständig. Sie können der Direktion Antrag auf Beizug von Fachreferenten stellen.
(5.) V. Zulassung
Art. 9
Zum MBA-Studium kann zugelassen werden, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder an einer Universität;
General Management Admission Test (GMAT) oder vergleichbarer Test;
Test of English as a Foreign Language (TOEFL) oder vergleichbarer Nachweis von ausreichenden Englischkenntnissen;
in der Regel wenigstens zwei Jahre Praxiserfahrung;
wenigstens zwei persönliche Referenzen aus Fachhochschule, Universität oder Berufspraxis.
Über das Zulassungsverfahren und über die Zulassung im Einzelfall entscheidet die Direktion.
In begründeten Fällen kann von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen nach Bst. b bis e dieser Bestimmung abgesehen werden.
Aus Gründen der Kapazität kann die Zulassung verweigert werden.
(6.) VI. Finanzen
Art. 10
Das MBA-Studium wird grundsätzlich selbsttragend gestaltet.
In begründeten Fällen können Beiträge aus Mitteln anderer Weiterbildungsaktivitäten gesprochen werden.
Art. 11
Die Rechnung des MBA-Studiums wird im Rahmen der Rechnung der Executive School (ES-HSG) geführt.
…
(7.) VII. Schlussbestimmung
Art. 12
Diese Satzung wird nach Genehmigung durch die Regierung angewendet.
nGS 38–97