219.1

Gesetz über die privaten Hochschulen und den Titelschutz

vom 14.11.2023 (Stand 01.01.2024)

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 16. August 20221 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:2

(1.) I. Private Hochschulen

(1.1.) 1. Bewilligung

Art. 1 Grundsatz

Die Führung von privaten Hochschulen mit Sitz im Kanton St.Gallen bedarf einer Betriebsbewilligung der Regierung.

Art. 2 Vorläufige Betriebsbewilligung

Die Regierung erteilt eine vorläufige Betriebsbewilligung, wenn die Trägerschaft bei der Errichtung der Hochschule auf eigene Kosten glaubhaft macht, dass:

  1. Organisation und Finanzierung auf Dauer Gewähr für die Erfüllung des Zwecks der privaten Hochschule bieten;

  2. die Hochschule die qualitativen Voraussetzungen für eine institutionelle Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 20113 erfüllt.

Die vorläufige Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 3 Definitive Betriebsbewilligung

Die Regierung erteilt eine definitive Betriebsbewilligung, wenn die Trägerschaft auf eigene Kosten nachweist, dass:

  1. Organisation und Finanzierung auf Dauer Gewähr für die Erfüllung des Zwecks der privaten Hochschule bieten;

  2. die Hochschule über eine institutionelle Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 20114 verfügt.

Die definitive Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 4 Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs

Führt eine Hochschule, die über eine Bewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses verfügt, einen neuen Studiengang ein, bedarf dieser vor seiner Einführung einer Bewilligung durch das zuständige Departement.

Das zuständige Departement erteilt die Bewilligung, wenn die Hochschule die qualitativen Voraussetzungen für eine Programmakkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 20115 erfüllt.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 5 Verfahren

Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19656.

(1.2) 2. Beiträge

Art. 6 Grundsatz

Die Erteilung der Betriebsbewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses begründet keinen Anspruch auf kantonale Beiträge.

Die Regierung kann Hochschulen, die über eine Betriebsbewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses verfügen, auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung Beiträge an Studiengänge ausrichten, wenn für diese ein öffentliches Bedürfnis besteht.

(1.3.) 3. Verordnung

Art. 7 Inhalt

Die Regierung erlässt durch Verordnung insbesondere ergänzende Vorschriften über:

  1. das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses;

  2. das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für einen neuen Studiengang nach Art. 4 dieses Erlasses;

  3. die Wirkung und Dauer der Bewilligungen nach Art. 2 bis 4 dieses Erlasses;

  4. den Entzug der Bewilligungen nach Art. 2 bis 4 dieses Erlasses;

  5. Leistungsvereinbarungen mit privaten Hochschulen und Beiträge an diese.

(2.) II. Titelschutz

Art. 8 Grundsatz

Titel sind geschützt, wenn sie erworben wurden an:

  1. der Universität St.Gallen;

  2. der Pädagogischen Hochschule St.Gallen;

  3. der Ost – Ostschweizer Fachhochschule;

  4. einer Hochschule, die über eine Betriebsbewilligung nach Art. 1 dieses Erlasses und allenfalls über eine Bewilligung für einen neuen Studiengang nach Art. 4 dieses Erlasses verfügt.

Ein unrechtmässig erworbener Titel kann durch die Hochschule entzogen werden, die ihn verliehen hat. Der Rechtsschutz richtet sich nach den Bestimmungen der betreffenden Hochschule.

(3.) III. Strafbestimmungen

Art. 9 Strafbestimmungen

Mit Busse bis Fr. 100'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. ohne Betriebsbewilligung eine Hochschule führt;

  2. ohne Bewilligung nach Art. 4 dieses Erlasses einen neuen Studiengang einführt.

Mit Busse bis Fr. 10'000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. einen nach Art. 8 dieses Erlasses geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein;

  2. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, sie oder er habe eine mit einem Titel nach Art. 8 dieses Erlasses verbundene Ausbildung abgeschlossen.

(4.) IV. Übergangsbestimmung

Art. 10 Bisherige Anerkennungen

Schulen, die nach Art. 2bis des Gesetzes über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 10. November 19947 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses als Hochschulen anerkannt sind, gelten bis fünf Jahre ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses als anerkannt. Die Anerkennung entspricht einer vorläufigen Betriebsbewilligung im Sinn von Art. 2 dieses Erlasses.

nGS 2023-064