231.111.5
Beschluss des Erziehungsdepartementes über die Mindestbeiträge für die Unfallversicherung der Lehrlinge
vom 08.10.1976 (Stand 01.05.1977)
Das Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 13 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Mai 1968 und Art. 11 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 30. Januar 1973
als Beschluss:
Ziff. 1
Lehrlinge und Lehrtöchter, deren Ausbildung dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellt ist, sind in Anwendung der von der Unfalldirektorenkonferenz in Zusammenarbeit mit der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz erarbeiteten Vereinbarung über die Versicherungsbedingungen für die Normalversicherung für Lehrlinge und Lehrtöchter zu nachstehenden minimalen Versicherungsleistungen gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle zu versichern:
a) Todesfall: Fr. 20 000.–
b) Invalidität (steigende Skala bis 225 Prozent): Fr. 100 000.–
c) Taggeld (für längstens 2 Jahre):
1. im ersten Lehrjahr: Fr. 7.–
2. im zweiten Lehrjahr: Fr. 10.–
3. im dritten Lehrjahr: Fr. 13.–
4. im vierten Lehrjahr: Fr. 16.–
d) Heilungskosten: unbegrenzt, zahlbar während längstens 5 Jahren ab Unfalltag
Haftpflichtansprüche, welche an den Versicherungsnehmer aus Betriebsunfällen (Körperverletzung oder Tötung) der in seinem Dienst stehenden Lehrlinge gestellt werden, sind aufgrund der allgemeinen Bedingungen der abschliessenden Gesellschaft in die Versicherung eingeschlossen. Die aus der Unfallversicherung erbrachten Leistungen werden den geschuldeten Entschädigungen angerechnet.
Ziff. 2
Für Lehrlinge und Lehrtöchter, die bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versicherungspflichtig sind, findet dieser Beschluss keine Anwendung.
Ziff. 3
Der Vollzug dieses Beschlusses wird dem kantonalen Amt für Berufsbildung übertragen, bei dem auch die Unterlagen über die vollständigen Versicherungsbedingungen und Prämienansätze bezogen werden können.
Ziff. 4
Dieser Beschluss wird ab 1. Mai 1977 angewendet.
nGS 11–94