231.311
Regierungsbeschluss über die Anpassung der Besoldung der Berufsschul-Lehrkräfte auf das Jahr 2004
vom 02.12.2003 (Stand 08.03.2005)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Anwendung von Art. 21 und 23 der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996
als Beschluss:
Art.
1 Stufenanstieg
a) Nichtgewährung
Auf das Jahr 2004 wird Berufsschul-Lehrkräften der Stufenanstieg nicht gewährt, wenn sie im Jahr 2003 nach den Gehaltsstufen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 18 und 19 besoldet worden sind.
Art. 2 b) Gewährung
Auf das Jahr 2004 wird Berufsschul-Lehrkräften der Stufenanstieg gewährt, wenn sie im Jahr 2003 nach den Gehaltsstufen 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 besoldet worden sind.
Vorbehalten ist die Anrechenbarkeit eines Dienstjahrs.
Art. 3 c) Nachgewährung
Berufsschul-Lehrkräften im Jahr 2003 in den Gehaltsstufen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 wird der auf das Jahr 2004 nicht gewährte Stufenanstieg nachgewährt, wenn sie ein Laufbahnjahr erreichen, in dem der Lohn nicht tiefer als im folgenden Laufbahnjahr ist.
Vorbehalten ist die Anrechenbarkeit eines Dienstjahrs.
Art. 4 Einmalige Zulage
Im Jahr 2004 wird Berufsschul-Lehrkräften eine einmalige Zulage von Fr. 1000.– bezahlt, wenn sie im Jahr 2003 nach den Gehaltsstufen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 18 und 19 besoldet worden sind.
Vorbehalten ist die Anrechenbarkeit eines Dienstjahrs.
Art. 5 Vollzug
Dieser Erlass wird in den Jahren 2004 bis 2014 angewendet.
nGS 39–12