232.919
Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Neubau der gewerblichen und der kaufmännischen Berufsschule Uzwil
vom 03.12.1982 (Stand 03.12.1982)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 19. Januar 1982 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 31 und 33 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Mai 1968
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Staat leistet der politischen Gemeinde Uzwil an die auf Fr. 11 447 300.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten des Neubaus der gewerblichen und der kaufmännischen Berufsschule Uzwil einen Beitrag von 32 Prozent, höchstens Fr. 3 663 100.–.
Ziff. 2
Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 10jährige Tilgungsfrist 1983 bis 1992» belastet.
Ziff. 3
Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, die Arbeitsvergebungen der Zustimmung des Baudepartementes.
Dem Baudepartement steht die Aufsicht über die Bauausführung zu. In die Baukommission wird ein Beauftragter des Staates abgeordnet.
Ziff. 4
Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 17–76