232.921

Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an den Erweiterungsbau der gewerblichen und der kaufmännischen Berufsschule Buchs

vom 20.06.1986 (Stand 20.06.1986)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 14. Oktober 1985 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 45 ff. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 1983

als Beschluss:

Ziff. 1

Der Staat leistet der Schulgemeinde Buchs an die auf Fr. 18 021 300.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten des Neubaus der gewerblichen und der kaufmännischen Berufsschule Buchs einen Beitrag von 35 Prozent, höchstens Fr. 6 307 500.–.

Ziff. 2

Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 15jährige Tilgungsfrist 1987 bis 2001» belastet.

Ziff. 3

Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, die Arbeitsvergebungen der Zustimmung des Baudepartementes.

Dem Baudepartement steht die Aufsicht über die Bauausführung zu. In die Baukommission wird ein Beauftragter des Staates abgeordnet.

Ziff. 4

Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Ziff. 5

Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.

nGS 21–92