233.11

Vereinbarung über die Ostschweizerische Schule für Sozialarbeit und die Ostschweizerische Heimerzieherschule

vom 18.07.1984 (Stand 16.09.1988)

Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Verein Ostschweizerische Ausbildungsstätte für soziale Arbeit St.Gallen

vereinbaren:

(1.) I. Organisation

Art. 1 Träger

Der Verein Ostschweizerische Ausbildungsstätte für soziale Arbeit St.Gallen führt:

  1. die Ostschweizerische Schule für Sozialarbeit in St.Gallen;

  2. die Ostschweizerische Heimerzieherschule in Rorschach.

Er legt für jede Schule im Rahmen dieser Vereinbarung die Schul- und Führungsorganisation fest.

Art. 2 Vereinsvorstand
a) Zusammensetzung

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  1. Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung gewählt werden;

  2. Abgeordneten von beitragspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Der Regierungsrat wählt zwei Abgeordnete.

Die Statuten bestimmen die Mitgliederzahl.

Art. 3 b) Zuständigkeit

Der Vereinsvorstand:

  1. beaufsichtigt die Schulen;

  2. wählt für jede Schule eine Schulkommission.

Die Statuten bestimmen die weiteren Aufgaben des Vereinsvorstandes.

Bei Beschlüssen mit Auswirkungen auf die Leistungen der beitragspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zählen die Stimmen der Abgeordneten doppelt.

Art. 4 Schulkommissionen

Die Schulkommissionen erfüllen die ihnen durch Statuten und Reglemente übertragenen Aufgaben.

Die Statuten können vorsehen, dass den Schulkommissionen Vertreter der Dozenten und der Studenten als stimmberechtigte Mitglieder angehören.

Art. 5 Genehmigung von Statuten und Reglementen

Die Statuten und Reglemente über die Diplomierung bedürfen der Genehmigung des Departementes des Innern.

Art. 5bis Rechnungsprüfung

Die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen prüft die Jahresrechnungen der Schulen. Sie erstattet dem Verein sowie den beitragspflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften Bericht über die Prüfungsergebnisse und stellt Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnungen.

Art. 6 Abschlussdiplome

Die Abschlussdiplome werden vom Vorsteher des Departementes des Innern mitunterzeichnet.

(2.) II. Aufnahme von Bewerbern

Art. 7 Aufnahmevorrang

Bewerber mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einem beitragspflichtigen Kanton oder Staat haben bei der Aufnahme den Vorrang.

Das Departement des Innern kann andere Bewerber im Einzelfall Bewerbern nach Abs. 1 gleichstellen, wenn sie eine besondere Beziehung zum Kanton St.Gallen haben.

(3.) III. Finanzierung

Art. 8 Schulgeld

Studenten mit Aufnahmevorrang bezahlen ein nicht kostendeckendes Schulgeld von wenigstens Fr. 1000.– je Schuljahr, die übrigen Studenten ein kostendeckendes Schulgeld.

Der Vereinsvorstand setzt die Schulgelder fest.

Übersteigt das kostendeckende Schulgeld den Betrag von Fr. 5000.– je Student und Schuljahr, so kann der Vereinsvorstand ein nicht kostendeckendes Schulgeld von wenigstens Fr. 5000.– festsetzen.

Art. 9 Standortbeitrag

Der Kanton St.Gallen leistet einen Standortbeitrag von fünf Prozent der jährlichen Betriebskosten der Schulen.

Voraussetzung sind gleich hohe Eigenleistungen des Schulträgers oder der Standortgemeinde der Schulen.

Art. 10 Restkostenbeitrag

Der Kanton St.Gallen trägt die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten je Student, der nach Art. 7 dieser Vereinbarung dem Kanton St.Gallen zuzurechnen ist. Massgebend ist die Zahl der Studenten am 1. Januar des Rechnungsjahres.

Als Einnahmen gelten Bundesbeiträge, Standortbeiträge, Eigenleistung des Schulträgers, Schulgelder und weitere Einnahmen, ausgenommen die Restkostenbeiträge anderer beitragspflichtiger Kantone oder Staaten.

Art. 10bis Anrechenbare Aufwendungen

Für die Ermittlung von Standortbeitrag und Restkostenbeitrag werden die Aufwendungen angerechnet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Schulen notwendig und durch eine wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt sind.

Voranschläge und Jahresrechnungen der Schulen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 11 Vorbehalt der Kreditgewährung

Die Gewährung der erforderlichen Kredite durch den Grossen Rat bleibt vorbehalten.

(4.) IV. Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmungen
a) Vorstand

Der Vereinsvorstand ist bis 31. Oktober 1984 nach Art. 3 dieser Vereinbarung zu konstituieren.

Art. 13 b) Beiträge

Staatsbeiträge nach Art. 9 und 10 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Rechnungsjahr 1984 ausgerichtet.

Art. 14 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1987/88.

Art. 15 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird rückwirkend ab Beginn des Schuljahres 1984/85 angewendet.

nGS 20–9