234.112
Vereinbarung über die Beteiligung des Landes Vorarlberg am Neu-Technikum Buchs
vom 18.08.1977 (Stand 01.01.1977)
Das Fürstentum Liechtenstein, die Kantone St.Gallen und Graubünden sowie das Land Vorarlberg
gestützt auf Art. 6 der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs vom 20. Juni 1968
vereinbaren:
Art.
1 Betriebsbeitrag
a) Grundsatz
Das Land Vorarlberg leistet einen jährlichen Beitrag an die Betriebskosten des Neu-Technikums Buchs.
Art. 2 b) Höhe
Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Zahl der Schüler aus dem Land Vorarlberg, die das Neu-Technikum Buchs besuchen. Der Beitrag je Schüler entspricht dem jährlichen Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft je Schüler des Neu-Technikums Buchs.
Massgebend sind die Schülerzahl am 1. Januar und der in der Betriebsrechnung des Vorjahres ausgewiesene Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art.
3 Schüler
a) Wohnsitz
Als Schüler aus dem Land Vorarlberg gelten Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in den letzten zwei Jahren vor Aufnahme des Studiums am Neu-Technikum Buchs im Land Vorarlberg hatten.
Art. 4 b) Rechte und Pflichten im allgemeinen
Schüler aus dem Land Vorarlberg sind in Rechten und Pflichten den Schülern aus jenen Kantonen gleichgestellt, die nicht Vertragspartner des Neu-Technikums Buchs sind.
Art. 5 b) Aufnahme
Kandidaten aus Vorarlberg werden bei der Aufnahmeprüfung und bei der Aufnahme gleich behandelt wie
Kandidaten aus Kantonen, die nicht Vertragspartner des Neu-Technikums Buchs sind.
Art. 6 c) Schulgebühren und Schulgelder
Schüler aus Vorarlberg entrichten die gleichen Schulgebühren und Schulgelder wie Schüler aus Kantonen, die nicht Vertragspartner des Neu-Technikums Buchs sind.
Art.
7 Aufsicht
a) Technikumsrat
Die Regierung des Landes Vorarlberg entsendet einen Vertreter mit beratender Stimme in den Technikumsrat des Neu-Technikums Buchs.
Art. 8 b) Unterlagen
Die Regierung des Landes Vorarlberg erhält Voranschläge, Vorlagen für Nachtragskredite und Jahresrechnungen gleichzeitig mit den Regierungen der Vertragspartner des Neu-Technikums Buchs zur Kenntnisnahme.
Zu Beginn jeden Semesters erhält die Regierung des Landes Vorarlberg ein Schülerverzeichnis des Neu-Technikums Buchs sowie eine Statistik der Aufnahmeprüfungen über aufgenommene und abgewiesene Kandidaten.
Art. 9 Anstände zwischen den Vertragspartnern
Bei Anständen über diese Vereinbarung findet Art. 32 der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs sachgemäss Anwendung.
Art. 10 Genehmigung und Dauer
Diese Vereinbarung wird auf fünf Jahre abgeschlossen. Sie tritt mit der Genehmigung der zuständigen Organe der Vertragspartner rückwirkend auf den 1. Januar 1977 in Kraft.
Die Vereinbarung wird jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Art. 11 Ausfertigung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Staatskanzlei des Kantons St.Gallen hinterlegt wird.
nGS 12–51