234.17

Anstellungsordnung für Dozenten, Assistenten, Verwaltungs- und Betriebspersonal des Neu-Technikums Buchs

vom 08.07.1977 (Stand 17.11.2004)

Der Technikumsrat des Neu-Technikums Buchs

erlässt

gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. d der Vereinbarung über das Neu-Technikum Buchs vom 20. Juni 1968

als Anstellungsordnung:

(1.) I. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Die Anstellungsordnung gilt für das ständige hauptberufliche Personal, soweit der Technikumsrat nicht für einzelne Personalkategorien besondere Vorschriften erlässt. Sie gilt auch für das nichtständige und nebenberufliche Personal, soweit nicht abweichende Vorschriften aufgestellt oder Vereinbarungen getroffen werden.

Art. 2 Personalkategorien

Die Anstellung des Personals erfolgt nach den Personalkategorien:

  1. Dozenten;

  2. Assistenten;

  3. Verwaltungs- und Betriebspersonal.

(2.) II. Beginn und Ende des Dienstverhältnisses

Art. 3 Wahlbehörde

Die Dozenten, Assistenten und das Verwaltungs- und Betriebspersonal werden vom Technikumsrat gewählt, soweit durch den Erlass ergänzender Vorschriften keine andere Regelung beschlossen wird.

Art. 4 Wahl- und Anstellungsdauer

Die Dozenten, Assistenten und das Verwaltungs- und Betriebspersonal werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit gewählt.

Der Technikumsrat kann im Einzelfall eine abweichende Regelung beschliessen.

Art. 5 Kündigungsfristen
a) Dozenten

Das Dienstverhältnis der Dozenten kann gegenseitig auf das Ende eines Semesters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden.

Art. 6 b) Assistenten

Das Dienstverhältnis der Assistenten kann gegenseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Semesters aufgelöst werden.

Art. 7 c) Verwaltungs- und Betriebspersonal

Das Dienstverhältnis des Verwaltungs- und Betriebspersonals kann gegenseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende eines Monats aufgelöst werden.

Art. 8 d) Ausnahmen

Der Technikumsrat kann im Einzelfall für alle Personalkategorien abweichende Kündigungsfristen beschliessen.

Art. 9 Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen

Der Technikumsrat kann das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen sofort aufheben.

Als wichtige Gründe sind namentlich alle Umstände anzusehen, bei deren Vorhandensein dem Technikumsrat nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der Angestellte ist vor der Entlassung anzuhören. Die Entlassung ist ihm unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Art. 10 Übertritt in den Ruhestand

Der ordentliche Übertritt in den Ruhestand erfolgt zwischen erfülltem 63. und 65. Altersjahr.

Das Personal kann nach erfülltem 60. Altersjahr vorzeitig in den Ruhestand treten.

Die Wahlbehörde kann den Übertritt mit Rücksicht auf den Arbeitsmarkt oder aus anderen besonderen Gründen:

  1. nach erfülltem 63. Altersjahr anordnen;

  2. im Einvernehmen mit dem Dozenten oder dem Angestellten über das 65. Altersjahr hinaus verschieben.

Dozenten treten auf Ende eines Schuljahrs, die Assistenten sowie das Verwaltungs- und Betriebspersonal auf Ende des laufenden Monats in den Ruhestand.

(3.) III. Arbeitszeit, Ruhetage und Ferien

Art. 11 Arbeitszeit
a) Dozenten
aa) Lehrpflicht

Die Dozenten sind verantwortlich für die Erfüllung des Lehrauftrags.

Sie können verpflichtet werden, im Interesse der Lehranstalt unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung zusätzliche Aufgaben ohne zusätzliche Entschädigung zu übernehmen.

Art. 11bis (neu) bb) Anwesenheit

Arbeitsort der Dozenten ist grundsätzlich das Neu-Technikum Buchs. Sie sind wenigstens während 30 Stunden je Woche dort anwesend.

Die wöchentliche Arbeitszeit während der Unterrichtswochen richtet sich nach dem Grundsatz der Fünftagewoche.

Art. 12 b) Assistenten sowie Verwaltungs- und Betriebspersonal
aa) Grundsatz

Die wöchentliche Arbeitszeit der Assistenten sowie des Verwaltungs- und Betriebspersonals beträgt 42 Stunden. Sie richtet sich nach dem Grundsatz der Fünftagewoche und berücksichtigt nach Möglichkeit den freien Samstag.

Art. 12bis (neu) bb) Überzeit

Die Assistenten sowie das Verwaltungs- und Betriebspersonal können in zumutbarem Rahmen auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit beschäftigt werden.

Die Überzeit wird durch Freizeit in gleichem Umfang ausgeglichen. In Ausnahmefällen entscheidet der Technikumsrat auf Antrag des Direktors über eine Entschädigung.

Art. 13 Arbeitsplan

Der Direktor bestimmt in Zusammenarbeit mit den Dozenten deren Arbeitsplan.

Der Verwalter bestimmt nach Absprache mit dem Direktor den Arbeitsplan der Assistenten sowie des Verwaltungs- und Betriebspersonals.

Art. 14 Abwesenheit

Der Direktor erlässt Weisungen zur Regelung der Abwesenheiten des Personals.

Abwesenheiten von Dozenten vom Arbeitsort Neu-Technikum Buchs von einem halben Tag und mehr sind im voraus meldepflichtig.

Art. 15 Ruhetage
a) im allgemeinen

Ruhetage sind die Sonntage sowie Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag.

An den Vortagen von Karfreitag, Auffahrt und Allerheiligen endet die Arbeitszeit um 17.00 Uhr.

Halbe Ruhetage sind die Nachmittage des 1. August sowie des 24. und 31. Dezembers.

Art. 16 b) Sonderregelung für Weihnachten und Neujahr

Fällt der Weihnachtstag auf einen Mittwoch, so wird am folgenden Freitag nicht gearbeitet.

Fallen der Weihnachtstag und der Neujahrstag auf einen Dienstag, so sind der 24. und 31. Dezember dienstfrei.

Art. 17 Unterrichtsfreie Zeit der Dozenten

Die unterrichtsfreie Zeit steht den Dozenten für Vorbereitung des Unterrichts, Weiterbildung und Freizeit zur Verfügung.

Der Technikumsrat kann in dieser Zeit sowie an Samstagen die Teilnahme an Veranstaltungen zur interdisziplinären Zusammenarbeit und Fortbildung anordnen.

Art. 18 Ferien der Assistenten sowie des Verwaltungs- und Betriebspersonals a) Grundsatz

Der Ferienanspruch der Assistenten sowie des Verwaltungs- und Betriebspersonals richtet sich nach der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

Art. 19 b) besondere Fälle

Die Ferien werden im Verhältnis zur Dienstzeit während eines Kalenderjahres bemessen:

  1. bei Dienstantritt oder Dienstaustritt im Lauf des Kalenderjahres;

  2. wenn der Dienst während eines Kalenderjahres wegen Krankheit, Unfalls, Militärdienstes, Urlaubs oder aus anderen Gründen insgesamt länger als zwei Monate ausgesetzt wird.

Wird der Dienst ausgesetzt, ohne dass ein Grund im Sinn von Abs. 1 lit. b vorliegt, wird die ausgefallene Zeit auf die Ferien angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet der Technikumsrat.

Ferien, die aus dienstlichen Gründen im Kalenderjahr nicht oder nicht vollständig bezogen werden, können im folgenden Kalenderjahr nachbezogen werden.

Art. 20 c) Zuteilung
aa) Assistenten

Der Verwalter teilt die Ferien der Assistenten im Einvernehmen mit dem zuständigen Dozenten in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit zu. Er berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der Assistenten.

Art. 20bis (neu) bb) Verwaltungs- und Betriebspersonal

Der Verwalter teilt die Ferien des Verwaltungs- und Betriebspersonals zu. Er berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche des Personals.

Art. 21 Urlaub

Muss der Dienst aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall oder Militärdienst ausgesetzt werden, so ist um Urlaub nachzusuchen. Für die Gewährung von kurzfristigem Urlaub bis zu einer Woche ist der Direktor beziehungsweise der Verwalter zuständig. Gesuche um längeren Urlaub sind dem Technikumsrat zu unterbreiten.

Der Technikumsrat entscheidet auf Antrag des Direktors über die Beurlaubung von Dozenten zum Zweck der fachlichen Weiterbildung oder der Vorbereitung neuer Lehrinhalte.

Der Direktor entscheidet über die Beurlaubung von Assistenten zum Zweck der Weiterbildung auf Antrag der zuständigen Dozenten.

Art. 22 Stellvertretung

Kurzfristige Abwesenheit einzelner Dozenten wird durch geplanten Stundenabtausch geregelt. Dozenten des gleichen Faches können sich auch gegenseitig vertreten.

Art. 23 Nebenbeschäftigung

Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Bekleidung von öffentlichen Ämtern, für die kein Amtszwang besteht, bedarf der Bewilligung des Technikumsrates.

Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Lehrtätigkeit oder der Arbeitsauftrag am Neu-Technikum beeinträchtigt wird.

Beeinträchtigt eine bewilligte Nebenbeschäftigung die Tätigkeit am Neu-Technikum wesentlich, so wird vom Technikumsrat eine entsprechende Kürzung des Gehaltes beschlossen.

Art. 23bis (neu) Öffentliches Amt mit Amtszwang

Die Übernahme eines öffentlichen Amtes mit Amtszwang ist vor Kandidatur und Amtsantritt dem Direktor zu melden.

(4.) IV. Besoldungen

Art. 24 Dozenten
a) Gehaltsklassen

Die Besoldungen für die gewählten Dozenten richten sich nach den Besoldungsklassen im Anhang A.

Der Technikumsrat umschreibt die Anforderungen für die einzelnen Gehaltskategorien und reiht die Lehrkräfte entsprechend ein.

Der Technikumsrat kann zur Gewinnung oder Erhaltung besonders qualifizierter Lehrkräfte Zulagen gewähren, welche die Gehaltsklassen überschreiten.

Art. 25 b) Gehaltsstufen

Die Gehaltsklassen A bis E bestehen aus je elf Stufen nach Anhang A.

In den Gehaltsklassen A bis D erfolgt jährlich ein Anstieg um eine Stufe, soweit der Technikumsrat im Einzelfall nichts anderes bestimmt.

In Gehaltsklasse E bestimmt der Technikumsrat die Einstufung im Einzelfall.

Art. 26 c) Gehaltsklassenwechsel

Über Beförderungen und damit verbundene Gehaltsklassenwechsel entscheidet der Technikumsrat auf Antrag des Direktors.

Art. 27 Direktor, Verwalter

Die Besoldungen des Direktors und des Verwalters werden vom Technikumsrat festgesetzt.

Art. 28 Assistenten, Verwaltungs- und Betriebspersonal

Die Besoldungen für Assistenten und das Verwaltungs- und Betriebspersonal richten sich nach den Besoldungsklassen im Anhang B. Für die Einstufung, Erhöhung und Beförderung werden die Bestimmungen von Art. 24 bis 26 sachgemäss angewendet.

Art. 29 13. Monatsgehalt

Ein Zwölftel der jährlichen Grundbesoldung wird zusätzlich als 13. Monatslohn ausgerichtet, je zur Hälfte in den Monaten Juni und Dezember.

Art. 30 Sozialzulagen

Die Ausrichtung der im Anhang C aufgeführten Sozialzulagen (Familien-, Kinder- und Geburtszulagen) erfolgt nach den Bestimmungen der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen.

Art. 31 Teuerungszulagen

Die Ausrichtung der Teuerungszulagen erfolgt nach den Bestimmungen der Dienst- und Besoldungsordnung für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen.

Art. 32 Vergütung bei Dienstreisen/Kursen

Die bei Dienstreisen und Kursen erwachsenden Auslagen werden aufgrund einer vom Technikumsrat festgelegten Spesenordnung vergütet.

Art. 33 Besoldung während des Militär- und Zivilschutzdienstes

Für die Besoldung während des Militär- und des Zivilschutzdienstes sind die Vorschriften für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen massgebend.

Bei Abwesenheit während der Dauer der Wiederholungskurse wird die volle Besoldung ausgerichtet. Während der übrigen Militär- und Zivilschutzdienstleistungen werden während des ersten Monats die volle Besoldung, während der restlichen Zeit dem ledigen Personal 70 Prozent, dem verheirateten oder unterstützungspflichtigen Personal 90 Prozent ausbezahlt. Die Sozialzulagen werden während des Militär- und des Zivilschutzdienstes voll ausbezahlt. Für den Fall des Aktivdienstes erlässt der Technikumsrat besondere Bestimmungen.

Art. 34 Besoldung während Krankheit und Unfall

Für die Besoldung während Krankheit oder Unfalls sind die Vorschriften für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen massgebend. Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit wird die Besoldung je nach Dienstjahr für längstens zwölf Monate innert dreier Jahre, bei Unfall in der Regel während der ganzen Dauer ausgerichtet. Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen, so kann der Technikumsrat die Bezüge nach freiem Ermessen kürzen oder entziehen.

Art. 35 Besoldungsnachgenuss

Beim Tod eines Bediensteten wird die Besoldung noch für den laufenden Monat und den dem Todestag folgenden Monat ausbezahlt.

Art. 36 Dienstaltersgeschenke

Eine Treueprämie wird ausgerichtet nach Vollendung:

  1. des 10. und des 15. Dienstjahres in der Höhe eines halben Monatsgehaltes;

  2. des 25. Dienstjahres in der Höhe eines Monatsgehaltes.

Die Prämie kann angemessen gekürzt oder verweigert werden, wenn die Leistung nicht gut ist.

Art. 37 Unfallversicherung

Das Personal ist gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert.

Das Neu-Technikum übernimmt die Prämie für die Betriebsunfallversicherung, der Versicherte jene für die Nichtbetriebsunfallversicherung.

(5.) V. Personalfürsorge

Art. 38 Versicherungsobligatorium

Der Beitritt in die Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen ist für das ständige und hauptberufliche Personal beim Eintritt ins Neu-Technikum obligatorisch.

Die Personalfürsorge richtet sich nach den geltenden Bestimmungen der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen. Sämtliche Korrespondenzen und Formalitäten sind über die Verwaltung des Neu-Technikums abzuwickeln.

(6.) VI. Schlussbestimmungen

Art. 39 Obligationenrecht

Im übrigen gilt das Bundesgesetz über den Arbeitsvertrag (Obligationenrecht Art. 319 bis 362) sowie die weiteren einschlägigen eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Vorschriften.

Art. 40 Vollzugsbeginn

Diese Anstellungsordnung tritt am 1. August 1977 in Kraft.

Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 28. Juni 1990 II. Frauen, die Ende 1989 im Dienst des Neu-Technikums Buchs standen, treten nach bisherigem Recht in den Ruhestand, wenn sie im Jahr 1939 oder früher geboren sind. Für Männer, die Ende 1989 im Dienst des Neu-Technikums Buchs standen, kann die Wahlbehörde den Übertritt in den Ruhestand nach Art. 10 Abs. 3 dieser Anstellungsordnung vor erfülltem 65. Altersjahr nicht verfügen, wenn sie im Jahr 1939 oder früher geboren sind. Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 17. November 2004 II. 1. Für Mitarbeitende mit mehr als 10 und weniger als 15 Dienstjahren wird anfangs 2005 eine Treueprämie in der Höhe eines halben Monatsgehaltes (Basis: Dezember 2004) ausbezahlt. Für die bis 31. Dezember 2004 vollendeten Dienstjahre wird für Mitarbeitende mit mehr als 15 Dienstjahren der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Anteil der nächsten Treueprämie nach Vollendung der für die Ausrichtung nach bisherigem Recht vorausgesetzten Anzahl Dienstjahre ausbezahlt, der nach vollendetem 15. und nach vollendetem 25. Dienstjahr zustehende Anteil jedoch nur soweit, als er nicht durch die Treueprämie nach neuem Recht abgegolten wird. 2. Die Höhe des erworbenen Anteils der nächsten Treueprämie nach dem bisherigen Recht bemisst sich für Mitarbeitende mit mehr als 15 Dienstjahren nach der Anzahl Monate seit der Zahlung einer Treueprämie nach bisherigem Recht bis zum 1. Januar 2005 und nach den bisherigen Besoldungsansätzen. Die Auszahlung des auf 1. Januar 2005 erworbenen Anteils erfolgt im Zeitpunkt der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen für die nächste Treueprämie. Der erworbene Anteil wird nicht verzinst und verfällt ersatzlos, wenn das Dienstverhältnis vor der Erfüllung der Auszahlungsbedingungen für die nächste Treueprämie aufgelöst wird.

nGS 25–67