234.212
Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Hochschule Rapperswil
vom 06.12.2016 (Stand 01.01.2017)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 13 Abs. 2 Bst. e, Art. 34 Abs. 2, Art. 35 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26. Mai 2015
als Verordnung:
(1.) I. Berichterstattung und Rechnungslegung
(1.1.) 1. Jährliche Berichterstattung
Art. 1 Inhalt
Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Hochschule Rapperswil (HSR).
Art. 2 Geschäftsbericht
Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung.
Er enthält wenigstens die Angaben nach Anhang 1 dieses Erlasses.
Art. 3 Jahresrechnung
Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung und Anhang.
Sie wird nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechts, der Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz und der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze geführt.
Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.
Die Verrechnung von Kosten in die Leistungsbereiche Forschung und Entwicklung, Dienstleistung sowie Weiterbildung erfolgt in der Regel zu Vollkosten.
Werden Teilbereiche der HSR in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.
Art. 4 Anhang zur Jahresrechnung
Der Anhang zur Jahresrechnung enthält insbesondere Erläuterungen zur Konsolidierung und Angaben zu den internen Verrechnungen zwischen den Teilbereichen der HSR.
Art. 5 Einreichung und Kenntnisnahme
Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden der Regierung bis Ende Mai vorgelegt.
Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.
(1.2.) 2. Bericht zur Leistungsperiode
Art. 6 Inhalt
Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung in der gesamten Leistungsperiode.
Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 2 dieses Erlasses.
Art. 7 Frist zur Einreichung
Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsperiode vorgelegt.
(2.) II. Eigenkapital
Art. 8 Definition und Zweck
Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) reduzierten Vermögenswerten (Aktiven).
Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der HSR.
Art. 9 Gliederung
Das Eigenkapital besteht aus:
Grundkapital;
Fondskapital;
freiem Kapital.
Art. 10 Grundkapital
Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode.
Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode 40 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
Weist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode nicht die Höhe nach Abs. 2 dieser Bestimmung auf, kann der Leistungsauftrag:
eine Erhöhung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen zur Aufstockung des Grundkapitals vorsehen;
die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvorhersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 35 Abs. 3 der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26. Mai 2015 berücksichtigen.
Art. 11 Fondskapital
Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
Es umfasst:
das Eigenkapital aus Zuwendungen mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung;
das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischen Tätigkeiten der HSR im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen;
das Eigenkapital aus weiteren unternehmerischen Tätigkeiten, soweit es durch Beschluss des Rates der HSR einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde;
im Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen eingestellte, jedoch nicht beanspruchte Mittel für bauliche Massnahmen für die HSR-spezifische Infrastruktur.
Art. 12 Freies Kapital
Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital oder Fondskapital handelt.
Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.
nGS 2017-004