234.25
Reglement über die Finanzkontrolle des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)
vom 03.09.1973 (Stand 01.07.1973)
Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das Interkantonale Technikum Rapperswil (Ingenieurschule) vom 20. Mai 1970
als Reglement:
Art. 1 Grundsatz
Die Regierungen der Vertragskantone beauftragen die Finanzkontrolle ihres Kantons mit der Revision des Interkantonalen Technikums Rapperswil.
Art.
2 Revisorenkollegium
a) Bestand
Jede Finanzkontrolle ordnet einen ihrer Mitarbeiter in das Revisorenkollegium ab.
Art. 3 b) Obmann
Mit dem Obmannamt wird der Vertreter der Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen betraut.
Art. 4 Revisionsgrundsätze
Das Revisorenkollegium führt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der richtigen Rechtsanwendung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der rechnungsmässigen Richtigkeit durch.
Es wendet bei den Prüfungen die fachlich anerkannten Grundsätze der Kontroll- und Revisionstechnik an.
Art. 5 Anwendbare Bestimmungen
Die Bestimmungen der Verordnung über die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen vom 1. Juni 1971 über «Auskünfte und Unterlagen», «Umfang der Kontrolltätigkeit», «Revisionsbericht», «Überwachung» und «Vorprüfung der Voranschläge» werden sachgemäss angewendet.
Art. 6 Revisionszeitpunkt für Zwischen- und Hauptprüfung
Der Obmann des Revisorenkollegiums ist für die Aufstellung des Prüfungsplanes verantwortlich. Er setzt die Termine für die Vornahme der Zwischen- und Hauptprüfung fest.
Art. 7 Unangemeldete Bestandesprüfung
Das Revisorenkollegium kann den Obmann mit der Vornahme unangemeldeter Bestandesprüfungen (Kassa, Postcheck, Bank, Wertschriften usw.) betreuen.
Über das Ergebnis sind die Mitglieder des Revisorenkollegiums in schriftlicher Form zu orientieren.
Art. 8 Zeitpunkt der Berichterstattung
Die schriftliche Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfung der Rechnung hat bis spätestens 31. Mai nach Ablauf eines Rechnungsjahres an den Technikumsrat zuhanden der Regierungen der Vertragskantone zu erfolgen.
Art. 9 Vollzugsbeginn
Dieses Reglement wird rückwirkend ab 1. Juli 1973 angewendet.
nGS 9, 196