236.1

Regierungsbeschluss über die Berufsberatungskreise

vom 22.06.2004 (Stand 30.10.2007)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 19831

als Beschluss:2

Art. 1 Berufsberatungskreise

Die Berufsberatungskreise werden wie folgt festgelegt:

Beratungskreis

Einzugsgebiet

St.Gallen

Wahlkreis St.Gallen und Wahlkreis Rorschach sowie politische Gemeinde Degersheim

Rheintal

Wahlkreis Rheintal

Werdenberg

Wahlkreis Werdenberg

Sarganserland

Wahlkreis Sarganserland

See-Gaster

Wahlkreis See-Gaster

Toggenburg

Wahlkreis Toggenburg ohne politische Gemeinde Kirchberg

Wil

Wahlkreis Wil ohne politische Gemeinde Degersheim, zuzüglich politische Gemeinde Kirchberg

Art. 2 Umsetzung

Das Bildungsdepartement legt den Zeitpunkt der Umsetzung für die einzelnen Kreise nach Massgabe der Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten fest.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsratsbeschluss über die Berufsberatungskreise vom 3. November 19923 wird aufgehoben.

Art. 4 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2004 angewendet.

nGS 42–116