275.12
Verordnung über Kantonsbeiträge an Erhaltung und Pflege schützenswerter Kulturgüter
vom 15.12.2015 (Stand 01.01.2016)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Kulturförderungsgesetzes vom 9. November 1995
als Verordnung:
(1.1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Kantonsbeiträge an Erhaltung und Pflege schützenswerter Kulturgüter bezwecken:
die Erhaltung und Überlieferung des baulichen und archäologischen kulturellen Erbes;
die Pflege und den Fortbestand des baulichen kulturellen Erbes unter Berücksichtigung einer angemessenen Nutzung;
die Milderung erhöhter Belastungen, die Eigentümerinnen und Eigentümer von schützenswerten Kulturgütern aufgrund von Schutzmassnahmen und denkmalpflegerischen Auflagen zu tragen haben.
Art.
2 Schützenswerte Kulturgüter
a) Begriff
Als schützenswerte Kulturgüter nach diesem Erlass gelten:
Baudenkmäler: herausragende bauliche Objekte und Ensembles von besonderem kulturellem Zeugniswert wie Ortsbilder, Baugruppen, Bauten und Bauteile, Anlagen sowie deren Umgebung, feste Ausstattungen und Zugehör;
archäologische Denkmäler: ortsfeste archäologische und geschichtliche Stätten von besonderem kulturellem Zeugniswert.
Art.
3 b) Einstufung
1. Grundsatz
Als schützenswerte Kulturgüter von kantonaler oder nationaler Bedeutung nach diesem Erlass gelten Objekte, die:
in einem zwischen dem Kanton und der jeweils betroffenen politischen Gemeinden vereinbarten Inventar als Kulturgüter von kantonaler oder nationaler Bedeutung bezeichnet sind;
vom Kanton im Rahmen eines Beitragsgesuchs als Objekte von kantonaler oder nationaler Bedeutung anerkannt werden.
Art. 4 2. Bezeichnung durch Vereinbarung
Das Amt für Kultur kann als Grundlage für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen mit politischen Gemeinden Inventare vereinbaren, die für das betreffende Gemeindegebiet die schützenswerten Kulturgüter von kantonaler und nationaler Bedeutung erfassen und bezeichnen.
Art. 5 3. Anerkennung im Einzelfall
Die für die Beitragszusicherung zuständige Stelle kann Objekte bei Vorliegen eines Beitragsgesuchs nach Anhörung der politischen Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Objekt befindet, als schützenswertes Kulturgut von kantonaler oder nationaler Bedeutung anerkennen, wenn:
für das betreffende Gemeindegebiet noch kein Inventar nach Art. 4 dieses Erlasses vereinbart wurde oder
es sich um ein in seinem kulturellen Zeugniswert bisher nicht bekanntes Objekt handelt (Entdeckung).
Art. 6 Zuständige Stelle
Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege ist zuständige Stelle nach diesem Erlass. Sie vollzieht diesen Erlass, wenn nichts anderes bestimmt ist.
Sie berät gesuchstellende Personen unentgeltlich.
(1.2.) II. Kantonsbeiträge
Art. 7 Beitragszweck
Kantonsbeiträge können insbesondere ausgerichtet werden für:
a) die Kosten der Erhaltung und Instandstellung von Baudenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung;
b) die Kosten der Durchführung von Architekturwettbewerben und Planungen von Neubau-, Erneuerungs- oder Umnutzungsprojekten, wenn diese:
1. Baudenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung oder deren unmittelbare Umgebung betreffen;
2. den kulturellen Zeugniswert der betroffenen Baudenkmäler berücksichtigen;
c) den Erwerb schützenswerter Kulturgüter von kantonaler oder nationaler Bedeutung, wenn deren Erhaltung anders als durch Kauf nicht möglich ist;
d) die Kosten der Inventarisierung schützenswerter Kulturgüter.
Ausgeschlossen sind Beiträge an:
die Erhaltung und Instandstellung von Objekten im Eigentum des Kantons oder einer politischen Gemeinde;
Massnahmen, die ausschliesslich Objekte von lokaler Bedeutung betreffen.
Art.
8 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen
a) Allgemein
Die Zusicherung eines Kantonsbeitrags, ausgenommen Beiträge an Inventarisierungen, setzt voraus, dass:
das Objekt nach Art. 3 dieses Erlasses als schützenswertes Kulturgut von kantonaler oder nationaler Bedeutung gilt;
bei Sakralbauten der betreffende Konfessionsteil wenigstens einen halb so hohen Beitrag wie der Kanton leistet;
das Beitragsgesuch vollständig vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle eingereicht wird;
die Arbeiten fachgerecht nach anerkannten Grundsätzen ausgeführt und durch die zuständige Stelle begleitet werden.
Art. 9 b) an die Erhaltung und Instandstellung oder an den Erwerb
Die Zusicherung eines Beitrags von Fr. 20 000.– oder höher an die Erhaltung und Instandstellung oder an den Erwerb schützenswerter Kulturgüter setzt in Ergänzung zu Art. 8 dieses Erlasses voraus, dass:
a) die jeweilige Grundeigentümerin oder der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet wird:
1. das Objekt sowie die im Eigentum der Empfängerin oder des Empfängers stehende Umgebung des Objekts in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhalten;
2. Änderungen des Zustands nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle vorzunehmen;
3. den Zutritt zur Überwachung des Zustands durch die zuständige Stelle zu dulden;
4. der zuständigen Stelle Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen unverzüglich zu melden;
b) die Eigentumsbeschränkungen nach Bst. a dieser Bestimmung im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 10 c) an Inventarisierungen
Die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an Inventarisierungen schützenswerter Kulturgüter setzt voraus, dass:
das Beitragsgesuch vollständig vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle eingereicht wird;
die Arbeiten fachgerecht nach anerkannten Grundsätzen ausgeführt und durch die zuständige Stelle begleitet werden.
Die Ausrichtung eines Beitrags an Inventarisierungen schützenswerter Kulturgüter durch politische Gemeinden setzt zudem voraus, dass das Inventar bezüglich der Objekte von kantonaler und nationaler Bedeutung vollständig und nachvollziehbar ist.
Art. 11 Beitragsempfängerin oder -empfänger
Beiträge können ausgerichtet werden an:
die Eigentümerin oder den Eigentümer des Objekts bei Erhaltungs- und Instandstellungsmassnahmen;
die Veranstalterin oder den Veranstalter bei Architekturwettbewerben und Planungen;
die Erwerberin oder den Erwerber beim Kauf eines Objekts;
die für die Erstellung des Inventars verantwortliche Organisation bei der Inventarisierung schützenswerter Kulturgüter.
Art. 12 Anrechenbare Kosten bei Erhaltung und Instandstellung
Anrechenbar sind die Kosten der Massnahmen, die für die fachgerechte und zweckmässige Erhaltung und Instandstellung des Baudenkmals erforderlich sind. Von den anrechenbaren Kosten können die durch vernachlässigten Unterhalt verursachten Kosten abgezogen werden.
Die zuständige Stelle legt für die einzelnen Arbeitsgattungen Norm-Prozentsätze zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten fest. Die Norm-Prozentsätze werden publiziert.
Von den Norm-Prozentsätzen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn:
die Massnahmen den als üblich angenommenen Umfang massgeblich über- oder unterschreiten;
die Anforderungen an eine fachgerechte und wirtschaftliche Ausführung einzelner baulicher Massnahmen nicht oder nicht genügend erfüllt sind.
Art.
13 Beitragssätze
a) Erhaltung und Instandstellung
Der Kantonsbeitrag an Erhaltungs- und Instandstellungsmassnahmen wird in Prozent der anrechenbaren Kosten berechnet.
Der Kantonsbeitrag beträgt:
40 bis 60 Prozent bei Einzelobjekten von kantonaler oder nationaler Bedeutung;
40 bis 50 Prozent bei Ensembles und Ortsbildern von kantonaler Bedeutung;
40 bis 60 Prozent bei Ensembles und Ortsbildern von nationaler Bedeutung.
Der konkrete Beitragssatz wird im Einzelfall durch die zuständige Stelle nach dem kulturellen Zeugniswert des Objekts, dem Nutzen der Massnahme und der Finanzkraft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers festgelegt. Bei Sakralbauten wird der Beitrag des betreffenden Konfessionsteils an den Kantonsbeitrag angerechnet.
Art. 14 b) Architekturwettbewerbe und Planungen
Der Kantonsbeitrag an Architekturwettbewerbe und Planungen wird von der zuständigen Stelle im Einzelfall nach der Bedeutung des betroffenen Baudenkmals oder der betroffenen Baudenkmäler sowie aufgrund des öffentlichen Interesses am Wettbewerb oder der Planung festgelegt.
Art. 15 c) Erwerb
Der Kantonsbeitrag beträgt beim Erwerb von schützenswerten Objekten und Grundstücken 10 bis 50 Prozent der für den Erwerb anfallenden Kosten.
Der konkrete Prozentsatz wird im Einzelfall durch die zuständige Stelle aufgrund der Bedeutung des Objekts, des öffentlichen Interesses am Erwerb sowie aufgrund der Beteiligung Dritter festgelegt.
Art. 16 d) Inventarisierung
Der Kantonsbeitrag beträgt bei Inventarisierungen zwischen 30 bis 50 Prozent der Gesamtkosten. Die zuständige Stelle legt die Kriterien fest, nach denen die Beiträge im Einzelfall abgestuft werden.
Die zuständige Stelle und die für die Erstellung des Inventars verantwortliche Organisation regeln durch Vereinbarung insbesondere die Leistungen des Kantons und der Organisation sowie das Verfahren und den Ablauf der Inventarisierung.
Art. 17 e) Beitragserhöhung in besonderen Fällen
Der Kantonsbeitrag kann ausnahmsweise bis auf 100 Prozent der Gesamtkosten erhöht werden, wenn:
unerlässliche Massnahmen für den Erhalt und die Pflege eines schützenwerten Kulturguts trotz angemessenen Bemühungen nicht finanziert werden können;
die Empfängerin oder der Empfänger das schützenswerte Kulturgut nicht oder nur in erheblich beschränktem Umfang nutzen kann;
ein schützenswertes Kulturgut besonders gefährdet ist;
besonders aufwändige Arbeiten zur Erreichung des Beitragszwecks erforderlich sind.
Art. 18 f) Bundesbeiträge
Wird ein Bundesbeitrag ausgerichtet, kann der Kantonsbeitrag:
gemindert werden, wenn dies zur Erzielung einer angemessenen Gesamtbeitragshöhe nötig ist;
erhöht werden, wenn die Auflagen und Bedingungen des Bundes betreffend Kostenbeteiligung des Kantons dies verlangen.
Art. 19 Auflagen und Bedingungen
In der Zusicherung eines Kantonsbeitrags kann mit Auflagen und Bedingungen insbesondere festgelegt werden, dass:
die für die subventionierte Massnahme notwendigen Untersuchungen vorgenommen werden;
eine Abschlussdokumentation erstellt wird;
das Objekt gemäss kantonalem Bau- und Planungsrecht eigentümerverbindlich unter Schutz gestellt wird;
das Objekt in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand erhalten wird und Änderungen des Zustandes nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle vorgenommen werden;
der Zutritt zur Überwachung des Zustands durch die zuständige Stelle geduldet wird;
der zuständigen Stelle Handänderungen oder andere rechtliche Veränderungen unverzüglich gemeldet werden;
das Objekt in einem mit seiner Zweckbestimmung vereinbaren Mass öffentlich zugänglich gemacht wird;
die Zugehörigkeit von Zugehör und Fahrnis zum schützenswerten Kulturgut rechtlich sichergestellt wird;
die Eigentumsbeschränkungen, die an die Gewährung von Kantonsbeiträgen geknüpft werden, im Grundbuch angemerkt werden.
(3.) III. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 20 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesuche um Kantonsbeiträge an Erhaltungs- und Instandstellungsmassnahmen.
Für Gesuche um Kantonsbeiträge an andere Massnahmen werden sie sachgemäss angewendet.
Art.
21 Beitragsgesuch
a) Einreichung
Das Beitragsgesuch wird vor Beginn der Arbeiten zusammen mit den erforderlichen Unterlagen der zuständigen Stelle eingereicht. Diese informiert die zuständige Gemeindebehörde über den Eingang des Gesuchs.
Art. 22 b) zeitliche Bestimmungen
Auf Gesuche, die erst nach Beginn der Arbeiten eingereicht werden, wird nicht eingetreten.
Werden die Arbeiten während der Hängigkeit des Gesuchs begonnen, hat dies in der Regel die Abweisung des Gesuchs zur Folge.
Die zuständige Stelle kann auf begründetes Gesuch hin den vorzeitigen Baubeginn bewilligen, wenn der Beitragszweck nicht gefährdet wird.
Art. 23 c) Prüfung und Entscheid
Die zuständige Stelle prüft das Gesuch für Beiträge an Massnahmen, die Objekte von kantonaler sowie nationaler Bedeutung betreffen.
Wenn für das Gemeindegebiet, auf dem sich das Objekt befindet, noch kein Inventar nach Art. 4 dieses Erlasses vereinbart wurde oder es sich um ein in seinem kulturellen Zeugniswert bisher nicht bekanntes Objekt nach Art. 5 Bst. b dieses Erlasses handelt, entscheidet die zuständige Stelle vorgängig über die Anerkennung des betroffenen Objekts als schützenswertes Kulturgut von kantonaler oder nationaler Bedeutung.
Unter Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung entscheidet die zuständige Stelle nach der Prüfung des Gesuchs über die Beitragsausrichtung.
Art. 24 d) Weiterleitung, Information und Koordination
Die zuständige Stelle leitet Gesuche, über die sie nicht selbst entscheidet, innert nützlicher Frist weiter an:
die für den Beitragsentscheid zuständige Stelle des Kantons mit einem Antrag;
die zuständige Gemeindebehörde.
Sie informiert die politische Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Objekt befindet, über den Beitragsentscheid des Kantons.
Sie koordiniert das Beitragsverfahren bei Sakralbauten mit dem betreffenden Konfessionsteil und bei Bedarf mit dem Bund.
Art. 25 Meldepflicht
Die Empfängerin oder der Empfänger von Kantonsbeiträgen melden der zuständigen Stelle namentlich:
den Beginn der Arbeiten;
wesentliche Zwischenstadien der Arbeiten;
das Ende der Arbeiten;
Projekt- und Kostenänderungen.
Art. 26 Kontrolle
Die zuständige Stelle überwacht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Gemeindebehörden die dem Beitragszweck entsprechende Ausführung der Massnahmen sowie die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen.
Art. 27 Mehrkosten
Die zuständige Stelle kann den Kantonsbeitrag erhöhen, wenn unvorhersehbar und unvermeidbar die anrechenbaren Kosten massgeblich höher ausfallen und dies der zuständigen Stelle unverzüglich gemeldet wird.
Art. 28 Geltungsdauer
Die Beitragszusicherung erlischt, wenn die Arbeiten nicht innert drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft begonnen werden. Die Frist ruht während der Hängigkeit von privatrechtlichen Baueinspracheprozessen.
Die Beitragszusicherung erlischt in jedem Fall nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft. Die Frist wird mit dem Einreichen der Abrechnung gewahrt.
Die Frist nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann durch die zuständige Stelle verlängert werden, wenn die zeitgerechte Beendigung der Arbeiten aus besonderen Gründen nicht möglich ist.
Art. 29 Auszahlung
Nach Abschluss der Arbeiten reicht die Empfängerin oder der Empfänger der zuständigen Stelle die Abrechnung ein. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Nach der Prüfung und der Genehmigung der Abrechnung sowie nach der Abnahme der Arbeiten veranlasst die zuständige Stelle die Auszahlung des Kantonsbeitrags.
In besonderen Fällen, namentlich bei langwierigen und teuren Bauarbeiten, kann der Kantonsbeitrag auf begründetes Gesuch hin nach Massgabe des Baufortschritts in Raten ausbezahlt werden.
Erfüllt der Empfänger seine ihm obliegenden Pflichten nicht oder beeinträchtigt er das schützenswerte Kulturgut in anderer Weise, kann der Kantonsbeitrag gemindert oder widerrufen werden.
Art. 30 Rückforderung
Kantonsbeiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn:
der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;
Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden;
der kulturelle Zeugniswert des schützenswerten Kulturguts innert 20 Jahren nach der Beitragsgewährung nachträglich wesentlich beeinträchtigt wird.
nGS 2016-025