315.1

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung

vom 09.06.1996 (Stand 28.07.2009)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 15. August 19951 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung2

als Gesetz:3

Art. 1 Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung

Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz vollzieht die eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung.4

Kantonstierarzt und Kantonschemiker koordinieren den Vollzug.

Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz führt einen Inspektionsdienst und ein Untersuchungslabor.

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Aufträge

Das Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz kann Aufträge ausserkantonaler Amtsstellen und Privater ausführen, soweit dadurch der gesetzliche Auftrag nicht beeinträchtigt wird.

Art. 5

Art. 6 Polizeiliche Befugnisse5

Die Kontrollorgane haben folgende polizeilichen Befugnisse:

  1. Feststellung von Personalien;

  2. Kontrolle von Behältnissen und Räumen;

  3. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen.

Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus.

Sie können die Mithilfe der Polizei verlangen, wenn dies für den Vollzug unerlässlich ist.

Art. 7 Rechtsschutz6

Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann der Betroffene schriftlich Einsprache7 erheben.

Die Einsprache enthält einen Antrag und eine Begründung.

Einspracheentscheide können mit Rekurs8 angefochten werden.

Art. 8

Art. 9

Art. 10 Referendum

Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.11

Art. 11 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

nGS 31–79