320.41

Verordnung über die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte

vom 19.09.2006 (Stand 18.05.2010)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Staatsverwaltungsgesetzes

als Verordnung:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Besoldung der Kaderärztinnen und Kaderärzte der Spitalverbunde, der Psychiatrieverbunde und des Zentrums für Labormedizin.

Art. 2 Kaderärztinnen und Kaderärzte

Kaderärztinnen und Kaderärzte sind Chefärztinnen und Chefärzte, Leitende Ärztinnen und Leitende Ärzte sowie Oberärztinnen und Oberärzte mit besonderen Funktionen.

Den Kaderärztinnen und Kaderärzten gleichgestellt sind die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für Labormedizin sowie ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Art. 3 Grundsatz

Für die Besoldung sind ausschlaggebend:

  1. das Anforderungsprofil der Stelle;

  2. die Leistung der Kaderärztin oder des Kaderarztes;

  3. der Erfolg des Spitalverbundes, des Psychiatrieverbundes oder des Zentrums für Labormedizin oder von Teilen davon, namentlich von Kliniken, Instituten und Fachbereichen;

  4. die Arbeitsmarktsituation.

Art. 4 Obergrenzen
a) Vollzeitbeschäftigung

Die Besoldung einer Kaderärztin oder eines Kaderarztes darf insgesamt nicht überschreiten:

  1. Fr. 700 000.– im Spitalverbund Kantonsspital St.Gallen;

  2. Fr. 500 000.– in den übrigen Spitalverbunden und im Zentrum für Labormedizin;

  3. Fr. 350 000.– in den Psychiatrieverbunden.

Art. 5 b) Teilzeitbeschäftigung

Geht die Kaderärztin oder der Kaderarzt mit der Bewilligung des Spitalverbundes, des Psychiatrieverbundes oder des Zentrums für Labormedizin einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit nach, wird die Obergrenze im zeitlichen Umfang dieser Nebenerwerbstätigkeit herabgesetzt.

Bei der Kürzung entspricht eine Nebenerwerbstätigkeit im Umfang von sechs Wochenstunden einem Pensum von 10 Prozent.

Art. 6 c) Ausnahmen

Zur Gewinnung oder Erhaltung hervorragender Arbeitskräfte dürfen die Obergrenzen mit Zustimmung der Regierung überschritten werden.

Art. 7 Zusammensetzung der Besoldung

Die Besoldung setzt sich zusammen aus:

  1. der Jahresbesoldung;

  2. variablen Besoldungselementen.

Variable Besoldungselemente sind:

  1. Erfolgsbeteiligungen;

  2. Umsatzbeteiligungen.

(2.) II. Jahresbesoldung

Art. 8 Bemessung

Die Jahresbesoldung richtet sich nach:

  1. den Aufgaben, den Kompetenzen und der Verantwortung;

  2. der Eignung, namentlich der persönlichen Aus-, Weiter- und Fortbildung;

  3. der Erfahrung.

Es werden sämtliche Aufgabenbereiche berücksichtigt, namentlich:

  1. ärztliche Tätigkeiten;

  2. Führungsaufgaben, einschliesslich Verantwortung bei Planung und Budgetierung, Leistungs- und Kostenkontrolle, Qualitätssicherung, Personalrekrutierung, -führung und -beurteilung;

  3. Tätigkeit in der Aus-, Weiter- und Fortbildung;

  4. Tätigkeit in der Lehre und Forschung.

Art. 9 Bandbreite

Bei einer vollzeitlichen Anstellung liegt die Jahresbesoldung innerhalb einer Bandbreite von 67 Prozent und 112 Prozent der Höchstbesoldung nach Anhang A der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996.

Geht die Kaderärztin oder der Kaderarzt einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit nach, sinkt die Bandbreite entsprechend dem zeitlichen Umfang der Nebenerwerbstätigkeit.

(3.) III. Variable Besoldungselemente

(3.1.) 1. Erfolgsbeteiligungen

Art. 10 Voraussetzung

Die Kaderärztin oder der Kaderarzt kann am Erfolg des Spitalverbundes, des Psychiatrieverbundes oder des Zentrums für Labormedizin oder von Teilen davon, namentlich am Erfolg einer Klinik oder eines Fachbereichs, beteiligt werden.

Die Erfolgsbeteiligung setzt voraus, dass Ziele, welche die Kaderärztin oder der Kaderarzt mit dem Spitalverbund, dem Psychiatrieverbund oder dem Zentrum für Labormedizin vereinbart hat, erreicht werden.

Art. 11 Begrenzung

Die Summe aller Erfolgsbeteiligungen darf 25 Prozent der Jahresbesoldung nicht überschreiten.

(3.2.) 2. Umsatzbeteiligungen

Art. 12 Grundsatz

Die Kaderärztin oder der Kaderarzt kann beteiligt werden an den:

  1. Honorareinnahmen von stationären Privatpatientinnen oder Privatpatienten;

  2. Einnahmen aus ambulanten Leistungen.

Kann die Kaderärztin oder der Kaderarzt aus diesen Umsatzbeteiligungen keine angemessene Besoldung erzielen, kann eine andere Umsatzbeteiligung vereinbart werden.

Es können mehrere Umsatzbeteiligungen vereinbart werden. Eine mehrfache Beteiligung am selben Umsatz ist ausgeschlossen.

Art. 13 Honorareinnahmen von stationären Privatpatientinnen und Privatpatienten

Anteile an den Honorareinnahmen von stationären Privatpatientinnen oder Privatpatienten dürfen einer Kaderärztin oder einem Kaderarzt ausgerichtet werden oder in einen Pool fliessen, wenn eine Kaderärztin oder ein Kaderarzt alle wesentlichen und kritischen Behandlungsschritte selbst durchführt oder dabei in lehrender Funktion persönlich anwesend assistiert.

Art. 14 Ambulante Leistungen

Die Kaderärztin oder der Kaderarzt darf an Einnahmen aus ambulanten ärztlichen und technischen Leistungen nach der Tarifstruktur TARMED beteiligt werden, wenn die Leistung von einer Kaderärztin oder einem Kaderarzt erbracht wird.

Eine Beteiligung an Einnahmen aus nicht ärztlichen Leistungen wie Medikamentenverkauf oder Laborleistungen ist ausgeschlossen.

Art. 15 Pools

Pools entstehen durch das gemeinsame Äufnen von Umsatzbeteiligungen durch mehrere Kaderärztinnen und Kaderärzte.

Der Spitalverbund, der Psychiatrieverbund oder das Zentrum für Labormedizin legt fest, in welchen Organisationseinheiten Pools gebildet werden, welche Umsatzbeteiligungen gepoolt werden und wie die Poolmittel verteilt werden.

(4.) IV. Festlegung und Änderung der Besoldung

Art. 16 Zuständigkeit

Für die Festlegung und Änderung der Besoldung ist der Spitalverbund, der Psychiatrieverbund oder das Zentrum für Labormedizin zuständig.

Art. 17 Anhörung

Die Kaderärztin oder der Kaderarzt wird vor der Festlegung oder Änderung der Besoldung angehört.

Art. 18 Wirkung

Die Festlegung oder Änderung der Besoldung entfaltet Wirkung, sobald sie schriftlich eröffnet worden ist und ein Monat Bedenkfrist und die daran anschliessende, für die Kaderärztin oder den Kaderarzt anwendbare Kündigungsfrist verstrichen ist.

Im Einverständnis mit der Kaderärztin oder dem Kaderarzt können abweichende Regelungen getroffen werden.

(5.) V. Besondere Bestimmungen

Art. 19 Kündigungsfrist

Das Anstellungsverhältnis einer Kaderärztin oder eines Kaderarztes kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende jedes Monats aufgelöst werden.

Art. 20 Ferien

Die Kaderärztin oder der Kaderarzt hat Anspruch auf sechs Wochen Ferien je Jahr.

Art. 21 Sachgemässe Anwendung der Besoldungsverordnung

Die Vorschriften der Besoldungsverordnung vom 27. Februar 1996 über die Treueprämie, die Besoldung unter besonderen Umständen, allgemeine Besoldungsänderungen und über gemeinsame Bestimmungen werden auf die Besoldungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte sachgemäss angewendet.

Allgemeine Besoldungsänderungen, die Treueprämie und die Besoldung unter besonderen Umständen und während einer Freistellung nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses werden auf der Grundlage der Jahresbesoldung bemessen.

(6.) VI. Schlussbestimmungen

Art. 22

Art. 23

Art. 24 Übergangsbestimmungen
a) bisherige Besoldung

Den vor dem Vollzugsbeginn dieser Verordnung angestellten Kaderärztinnen und Kaderärzten wird die Besoldung nach bisheriger Regelung ausgerichtet, bis die neu festgelegte Besoldung Wirkung nach Art. 18 dieser Verordnung entfaltet.

Art. 25 b) Einführungszeitraum für die erstmalige Festlegung der neuen Besoldungen

Die Spitalverbunde, die Psychiatrieverbunde oder das Zentrum für Labormedizin legen die neuen Besoldungen der Kaderärztinnen und Kaderärzte bis spätestens fünf Jahre nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung fest.

Art. 26 c) Staffelung
aa) Organisationseinheiten

Die Besoldungen aller Kaderärztinnen und Kaderärzte einer Organisationseinheit sind auf den gleichen Anfangszeitpunkt einzuführen.

Organisationseinheiten bilden:

  1. ein Spitalverbund, ausgenommen das Kantonsspital St.Gallen;

  2. die beiden Psychiatrieverbunde zusammen;

  3. das Zentrum für Labormedizin;

  4. eine Klinik, ein Fachbereich oder ein medizinisches Institut des Kantonsspitals St.Gallen.

Art. 27 bb) Gesamtaufwand

Der Gesamtaufwand für die Besoldungen aller Kaderärztinnen und Kaderärzte einer Organisationseinheit einschliesslich Arbeitgeberbeiträgen darf im Jahr nach Einführung der Neuordnung den Gesamtaufwand, der für den gleichen Personenkreis im Jahr vor der Einführung entstand (Referenzaufwand), nicht übersteigen.

Besoldungen und Arbeitgeberbeiträge einer Kaderärztin oder eines Kaderarztes werden für die Bestimmung des Referenzaufwandes angepasst:

  1. dem Beschäftigungsgrad, wenn der Beschäftigungsgrad einer Kaderärztin oder eines Kaderarztes im Einführungsjahr von jenem des Vorjahres abweicht;

  2. der Anstellungsdauer, wenn die Anstellungsdauer einer Kaderärztin oder eines Kaderarztes im Einführungsjahr von jener des Vorjahres abweicht.

Weicht die Zahl der Kaderärztinnen oder Kaderärzte einer Organisationseinheit im Einführungsjahr von jener des Vorjahres ab, wird der Referenzaufwand für jede vollzeitlich angestellte Person um die Besoldung und die Arbeitgeberbeiträge angepasst, die im Jahr vor der Einführung durchschnittlich für die Kaderärztinnen und Kaderärzte der Organisationseinheit aufgewendet wurde. Bei teilzeitlich oder nicht das ganze Jahr angestellten Personen wird der Referenzaufwand anteilsmässig angepasst.

In den Psychiatrieverbunden kann das Gesundheitsdepartement eine Erhöhung des Gesamtaufwandes zulassen.

Art. 28 d) Kürzung bei Überschreitung

Weichen die Besoldungen aller Kaderärztinnen und Kaderärzte einer Organisationseinheit und die Arbeitgeberbeiträge im Einführungsjahr vom Referenzaufwand ab, werden die Besoldungen und Arbeitgeberbeiträge dieses Personenkreises im folgenden Jahr anteilsmässig so angepasst, dass die Abweichung rückwirkend ausgeglichen wird.

Art. 29 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird nach der Genehmigung des Kantonsrates ab 1. Januar 2007 angewendet.

nGS 42–9