321.921.4

Grossratsbeschluss über die bauliche Erneuerung des kantonalen Spitals Walenstadt

vom 19.06.1983 (Stand 20.06.1983)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 30. März 1982 Kenntnis genommen und

beschliesst:

Ziff. 1

Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 31 074 000.– für die bauliche Erneuerung des kantonalen Spitals Walenstadt werden genehmigt.

Ziff. 2

Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug zweckgebundener Leistungen des Bundes und des Staates sowie der politischen Gemeinde Walenstadt und des Wasser- und Elektrizitätswerkes Walenstadt ein Kredit von Fr. 30 206 000.– gewährt.

Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 25jährige Tilgungsfrist 1984 bis 2008» belastet.

Ziff. 3

Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Ziff. 4

Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.

Ziff. 5

Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem obligatorischen Finanzreferendum.

nGS 18–72