321.951.4
Kantonsratsbeschluss über die Darlehensgewährung an die Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland für verschiedene Bauvorhaben am Standort Grabs
vom 18.06.2023 (Stand 01.08.2023)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 3. Mai 20221 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 23 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 20122
als Beschluss:3
Ziff. 1
Der Kanton St.Gallen gewährt der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland für folgende Bauvorhaben am Standort Grabs ein Darlehen von Fr. 100'000'000.–:
Erweiterung des bestehenden Neubaus (Haus S);
Erstellung eines Rochadegebäudes (Haus R);
Erstellung eines zusätzlichen Gebäudes (Haus O).
Ziff. 2
Für das Darlehen wird ein Kredit von Fr. 100'000'000.– gewährt.
Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet.
Ziff. 3
Die Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland zahlt das Darlehen ab dem Jahr 2027 innert 25 Jahren zurück.
Sie entrichtet auf dem rückzahlbaren Darlehensbetrag jährliche Zinszahlungen.
Der Zinssatz entspricht den Konditionen des Kantons zur Mittelbeschaffung auf dem Kapitalmarkt zuzüglich 0,25 Prozent. Eine Negativverzinsung ist ausgeschlossen.
Ziff. 4
Die Regierung legt mit der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland die Staffelung der Auszahlung des Darlehens sowie die weiteren Konditionen des Darlehensvertrags fest.
nGS 2023-050