325.211.1
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)
vom 19.01.1983 (Stand 01.05.1983)
Die Aufsichtskommission
erlässt
in Anwendung von Art. 12 der Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)
als Ausführungsbestimmungen:
(1.) I. Organisation
Art. 1 Heimleiter
Dem Heimleiter obliegt die Leitung des Heims. Er vertritt es nach aussen.
Er erstellt Pflichtenhefte für das Personal. Diese bedürfen der Genehmigung der Betriebskommission.
Art. 2 Personalrecht
Das Personal des Heims untersteht st.gallischem Dienst-, Besoldungs- und Disziplinarrecht.
(2.) II. Aufnahme
Art. 3 Grundsatz
Aufgenommen werden Drogenabhängige, die von den zuständigen Behörden des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs oder von Vormundschaftsbehörden eingewiesen werden oder freiwillig eintreten.
Art. 4 Drogenabhängige aus anderen Kantonen
Drogenabhängige aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören, werden aufgenommen, soweit die Vereinbarungspartner das Raumangebot nicht benötigen.
Art. 5 Persönliche Voraussetzungen
Der Drogenabhängige wird aufgenommen, wenn:
er das 14. Altersjahr vollendet hat;
er mit einer stationären Behandlung im Rahmen des Betriebskonzeptes grundsätzlich einverstanden ist;
er keine Grundstörung hat, die in erster Linie psychiatrischer Behandlung bedarf;
der körperliche Entzug in der Regel abgeschlossen ist.
Art. 6 Gesuch
Der Drogenabhängige hat ein schriftliches Aufnahmegesuch zu stellen.
Die zuständige Behörde oder der Drogenabhängige legen dem Gesuch bei:
einen Arztbericht;
einen Bericht über seine sozialen Verhältnisse;
eine Kostengutsprache für Aufenthalts- und Behandlungskosten.
Art. 7 Entscheid
Vor der Aufnahme wird ein Vorstellungsgespräch geführt. Dieses dient der Abklärung, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.
Über die Aufnahme entscheidet der Heimleiter.
(3.) III. Aufenthalt
Art. 8 Dauer
Der Aufenthalt im Heim dauert in der Regel 18 bis 24 Monate.
Art. 9 Therapeutisches Konzept
Der Heimleiter erstellt das therapeutische Konzept zur Rehabilitation. Dieses bedarf der Genehmigung der Betriebskommission.
Art. 10 Weisungen der einweisenden Behörde
Weisungen der einweisenden Behörde werden im Rahmen des Betriebskonzepts berücksichtigt.
Art.
11 Kontakt
a) Sperre
Der Kontakt nach aussen durch Post, Telefon und Besuche ist in der Regel während der ersten vier Aufenthaltsmonate gesperrt. Ausgenommen ist der Kontakt mit Amtsstellen.
Der Kontakt nach aussen wird nach Ablauf dieser Zeit stufenweise zugelassen.
Art. 12 b) zu Angehörigen
Die Angehörigen erhalten auch während der Kontaktsperre soweit tunlich Auskunft.
Sie werden nach Möglichkeit in die Rehabilitation einbezogen.
Art. 13 Ausgang
Nach sechs Monaten Aufenthalt wird Ausgang gewährt, soweit es der Verlauf des Therapieprogramms erlaubt.
Art. 14 Medizinische Betreuung
Die Betriebskommission bezeichnet Ärzte und Zahnärzte für die medizinische Betreuung.
In Sonderfällen, insbesondere wenn ein Notfall vorliegt, eine spezialärztliche Behandlung erforderlich ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen dem bezeichneten Arzt und dem Drogenabhängigen derart gestört ist, dass die einwandfreie Betreuung nicht mehr gewährleistet erscheint, zieht der Heimleiter einen anderen Arzt bei.
Art. 15 Postkontrolle
Die ein- und ausgehende Post unterliegt der Kontrolle. Ausgenommen ist der Postverkehr mit Amtsstellen.
Art.
16 Drogen und Alkohol
a) Verbot
Der Konsum von Drogen, Alkohol und nicht ärztlich verordneten Medikamenten ist während des ganzen Aufenthaltes verboten.
Art. 17 b) Kontrolle
Der Heimleiter kann zum Nachweis der Drogen- und Alkoholabstinenz sowie des Konsums nicht ärztlich verordneter Medikamente Urinproben und Blastests anordnen.
Die Verweigerung dieser Kontrolle gilt als Verstoss gegen das Konsumverbot.
Art. 18 Hausordnung
Die Betriebskommission erlässt nach Anhören des Heimleiters eine Hausordnung.
Diese enthält ergänzende Vorschriften insbesondere über:
Unterbringung, Verpflegung und Bekleidung;
Gewährung von Ausgang und Empfang von Besuchen;
Arbeit und deren Entschädigung.
Art. 19 Verstoss gegen die Heimvorschriften
Bei einem Verstoss gegen die Heimvorschriften kann eine Rückstufung im Therapieprogramm erfolgen.
In schweren Fällen kann der Ausschluss erfolgen.
Art. 20 Entweichung
Der aus dem Heim Entwichene wird, wenn er nicht freiwillig eingetreten ist, der Polizei zur Ausschreibung gemeldet.
Er ist bis zum Entscheid über die Wiederaufnahme ausserhalb des Heimes unterzubringen.
(4.) IV. Austritt
Art. 21 Ende der Rehabilitation
Der Heimleiter entscheidet, wann die Rehabilitation abgeschlossen ist oder abgebrochen wird.
Er unterbreitet der einweisenden Behörde einen schriftlichen Bericht und beantragt den Austritt.
Art. 22 Nachbetreuung
Das Heim unterstützt die zuständigen Behörden bei ihren Bemühungen in der Nachbetreuung.
(5.) V. Kosten
Art.
23 Kostgeld
a) Grundsatz
Die Aufsichtskommission legt das Kostgeld jährlich im Voranschlag fest.
Es wird für Vereinbarungspartner und die Kantone, die der Vereinbarung nicht angehören, gesondert festgelegt.
Art. 24 b) Ansatz
Der Ansatz für Vereinbarungspartner wird angewendet, wenn:
die Aufnahme von einem Vereinbarungspartner aus erfolgt;
ein Vereinbarungspartner aus der Aufnahme kostenpflichtig wird.
Im übrigen wird ein kostendeckendes Kostgeld erhoben.
Art. 25 Urlaub, Entweichung und Spitalaufenthalt
Während Urlaub und Entweichung wird das volle, während Spitalaufenthalt das halbe Kostgeld belastet.
Art. 26 Umfang der Kostendeckung
Im Kostgeld inbegriffen sind Unterbringung und Verpflegung sowie therapeutische Betreuung und Bildung im Heim.
Die weiteren Kosten, insbesondere für Kleider, ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, werden der einweisenden Behörde oder dem Drogenabhängigen gesondert belastet.
(6.) VI. Schlussbestimmung
Art. 27 Vollzugsbeginn
Diese Ausführungsbestimmungen werden ab 1. Mai 1983 angewendet.
nGS 18–35