331.11

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung

vom 09.11.1995 (Stand 01.01.2026)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 23. Mai 19951 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung2 (im folgenden Bundesgesetzgebung)

als Gesetz:3

(1.) I. Zuständigkeit

Art. 1 Regierung

Die Regierung:

  1. setzt das Globalbudget für Pflegeheime fest.

Sie erlässt Vollzugsbestimmungen und kann im Rahmen des Vollzugs mit anderen Kantonen und Staaten Vereinbarungen abschliessen.

Art. 2 Departement

Das zuständige Departement vollzieht die Bundes- und die kantonale Gesetzgebung über die Krankenversicherung, soweit dieses Gesetz sowie das Gesetz über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 20124 keine andere Zuständigkeit vorsehen.

Art. 3 Sozialversicherungsanstalt

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (nachfolgend Sozialversicherungsanstalt) vollzieht die Bestimmungen über:

  1. die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen;

  2. die Prämienverbilligung.

Sie zahlt die Prämienverbilligung dem Versicherer aus, bei dem die Person versichert ist.

Der Kanton entschädigt die Sozialversicherungsanstalt für die nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung erbrachten Leistungen.

Die politischen Gemeinden entschädigen die Sozialversicherungsanstalt für die nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung erbrachten Leistungen. Der Anteil der politischen Gemeinden wird nach der Bevölkerung gemäss der letzten Erhebung der kantonalen Statistikstelle berechnet.

Art. 4 Politische Gemeinde

Die politische Gemeinde vollzieht die Bestimmungen über die Versicherungspflicht.

Sie wirkt beim Vollzug der Bestimmungen über die Prämienverbilligung mit.

Art. 5 Versicherungsgericht

Das Versicherungsgericht ist Schiedsgericht nach dem Bundesgesetz.5

(2.) II. Obligatorische Krankenversicherung

(2.1.) 1. Einhaltung der Versicherungspflicht

Art. 6 Kontrollstelle

Die politische Gemeinde bezeichnet eine Kontrollstelle für Krankenversicherung.

Diese fordert eine versicherungspflichtige Person, die keine Auskunft über ihre Versicherung erteilt oder nicht versichert ist, auf, sich unverzüglich versichern zu lassen.

Sie weist eine versicherungspflichtige Person, die nicht innert vierzehn Tagen dieser Aufforderung nachgekommen ist, einem Versicherer zur Aufnahme zu.

Art. 7 Auskunft
a) versicherungspflichtige Person

Eine versicherungspflichtige Person erteilt der Kontrollstelle Auskunft, bei wem sie versichert ist.

Art. 8 b) Versicherer

Der Versicherer erteilt der Kontrollstelle Auskunft, welche Personen bei ihm versichert sind.

(2.1bis.) 1bis. Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

Art. 8a Meldeverfahren bei Betreibungen
a) Meldung des Versicherers

Der Versicherer meldet der Sozialversicherungsanstalt die Schuldnerin oder den Schuldner, gegen die oder den er ein Betreibungsverfahren wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen eingeleitet hat, sowie die betroffenen versicherten Personen. Die Meldung erfolgt:

  1. sobald die Voraussetzungen für das Fortsetzungsbegehren erfüllt sind;

  2. bevor der Versicherer das Fortsetzungsbegehren stellt.

Der Versicherer gibt mit der Meldung Name, Vorname, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum und AHV-Versichertennummer der betroffenen versicherten Person bekannt.

Art. 8b b) Einbezug der politischen Gemeinde

Die Sozialversicherungsanstalt leitet die Meldung an die für die betroffene versicherte Person nach dem Sozialhilfegesetz vom 27. September 19986 zuständige politische Gemeinde weiter.

Art. 8c

Art. 8d

Art. 8e

Art. 8f

(2.1ter.) 1ter. Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen

Art. 8g Meldeverfahren bei Ausstellung des Verlustscheins

Der Versicherer meldet der Sozialversicherungsanstalt den Gesamtbetrag der Forderungen, die zur Ausstellung des Verlustscheins oder eines diesem gleichzusetzenden Rechtstitels geführt haben.

Dem Verlustschein sind rechtskräftige Verfügungen über die Leistung finanzieller Sozialhilfe gleichgesetzt.

Art. 8h Übernahme und Vergütung der ausstehenden Forderungen

Die Sozialversicherungsanstalt vergütet dem Versicherer den nach dem Bundesrecht festgelegten Anteil der ausstehenden Forderungen, nachdem die nach Art. 86 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 19957 bezeichnete externe Revisionsstelle des Versicherers die Richtigkeit der Daten bestätigt hat.

Sie vereinnahmt Rückzahlungen des Versicherers aus der Bewirtschaftung der Verlustscheine.

Der Sozialversicherungsanstalt werden die nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ermittelten Nettokosten durch die politischen Gemeinden vergütet.

Der Anteil der politischen Gemeinden wird nach der Bevölkerung gemäss der letzten Erhebung der kantonalen Statistikstelle berechnet.

(2.2.) 2. Prämienverbilligung

Art. 9 Grundsatz

Der Kanton gewährt Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung.

Art. 10 Voraussetzungen
a) anspruchsberechtigte Personen

Eine Prämienverbilligung wird in der Schweiz obligatorisch krankenversicherten Personen gewährt, die ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen und im Jahr, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird:

  1. im Kanton St.Gallen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben;

  2. sich im Kanton St.Gallen aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die wenigstens drei Monate gültig ist;

  3. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen und die Voraussetzungen nach Art. 65a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19948 erfüllen.

Keine Prämienverbilligung wird gewährt:

  1. Personen nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung, die weder über eine Schweizer Staatsangehörigkeit noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;

  2. nicht versicherungspflichtigen Personen, die sich freiwillig der Bundesgesetzgebung unterstellen;

  3. in Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn für die Person eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 20069 oder nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 195210 bezogen wird. Der Anspruch dieser Personen wird gemeinsam mit dem Anspruch der Eltern berechnet;

  4. Personen, bei denen die Zuständigkeit nach Bundesrecht11 bei einem anderen Kanton liegt.

Für die Anspruchsberechtigung sind vorbehältlich von Abs. 3 dieser Bestimmung die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres massgebend, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird.

Für folgende Personen bestimmt die Regierung durch Verordnung den Zeitpunkt, an dem die persönlichen und familiären Verhältnisse für eine Anspruchsberechtigung massgebend sind:

  1. Neugeborene;

  2. Personen, die während des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, aus dem Ausland in den Kanton St.Gallen ziehen;

  3. Personen nach Abs. 1 Bst. d dieser Bestimmung.

Art. 11 b) Einkommen

Die Regierung setzt das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung fest.

Grundlage bildet in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird.

Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt.

Art. 11bis c) Anmeldung und Anspruchsbeginn
1. allgemein

Der Anspruch auf Prämienverbilligung für das ganze Kalenderjahr setzt voraus:

  1. eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt bis am 31. März des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, oder

  2. den Beginn der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen bis am 31. März des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird.

Für Anmeldungen nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung, die nicht fristgemäss eingereicht werden, entsteht der Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Monat der Anmeldung. Vorbehalten bleibt die sachgemässe Anwendung von Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 200012.

Bei einem Beginn der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen nach dem 31. März des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, entsteht der Anspruch auf Prämienverbilligung ab dem Monat der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe oder von Elternschaftsbeiträgen.

Art. 11ter 2. Beziehende von finanzieller Sozialhilfe

Die für den Vollzug der finanziellen Sozialhilfe zuständige Stelle der politischen Gemeinde meldet der Sozialversicherungsanstalt Beginn und Ende der Ausrichtung von finanzieller Sozialhilfe an eine in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Person. Dies umfasst auch Personen, bei denen ein Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung gegeben ist, mit der Prämienverbilligung jedoch wegfällt.

Die Meldung beinhaltet folgende zur Identifikation der Person und zur Auszahlung an den Versicherer erforderlichen Daten:

  1. Name und Vorname;

  2. Adresse;

  3. Wohnsitz;

  4. Geschlecht;

  5. Geburtsdatum;

  6. AHV-Nummer;

  7. Versicherer;

  8. Zivilstand;

  9. Datum der Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen.

Keiner Meldung bedürfen Personen, deren Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 82a Abs. 7 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 199813 sistiert ist.

Die Meldung ersetzt die Anmeldung auf Prämienverbilligung nach Art. 11bis dieses Erlasses.

Die Anspruchsberechtigung für die Folgejahre wird von der zuständigen Stelle der politischen Gemeinde und der Sozialversicherungsanstalt auf Basis der Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung abgeglichen.

Diese Bestimmung wird auch auf Einrichtungen angewendet, die nach Art. 80a ff. des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 199814 finanzielle Sozialhilfe leisten.

Art. 11quater 3. Beziehende von Elternschaftsbeiträgen

Die für den Vollzug der Elternschaftsbeiträge zuständige Stelle der politischen Gemeinde meldet der Sozialversicherungsanstalt Beginn und Ende der Ausrichtung von Elternschaftsbeiträgen an eine in der Schweiz obligatorisch krankenversicherte Person. Dies umfasst auch Personen, bei denen ein Anspruch auf Elternschaftsbeiträge ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung gegeben ist, mit der Prämienverbilligung jedoch wegfällt.

Die Meldung beinhaltet folgende zur Identifikation der Person und zur Auszahlung an Versicherer erforderlichen Daten:

  1. Name und Vorname;

  2. Adresse;

  3. Wohnsitz;

  4. Geschlecht;

  5. Geburtsdatum;

  6. AHV-Nummer;

  7. Versicherer;

  8. Zivilstand;

  9. Datum der Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen.

Keiner Meldung bedürfen Personen, deren Anspruch auf Prämienverbilligung nach Art. 82a Abs. 7 des eidgenössischen Asylgesetzes vom 26. Juni 199815 sistiert ist.

Die Meldung ersetzt die Anmeldung auf Prämienverbilligung nach Art. 11bis dieses Erlasses.

Die Anspruchsberechtigung für die Folgejahre wird von der zuständigen Stelle der politischen Gemeinde und der Sozialversicherungsanstalt auf Basis der Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung abgeglichen.

Art. 11quinquies 4. Elektronischer Austausch der Daten von Beziehenden von finanzieller Sozialhilfe und von Elternschaftsbeiträgen

Der Datenaustausch nach Art. 11ter und Art. 11quater dieses Erlasses zwischen der Sozialversicherungsanstalt und der zuständigen Stelle der politischen Gemeinde erfolgt elektronisch.

Die zuständige Stelle der politischen Gemeinde kann folgende Daten elektronisch von der Sozialversicherungsanstalt abrufen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt:

  1. Daten nach Art. 11ter Abs. 1 und Abs. 2 dieses Erlasses;

  2. Daten nach Art. 11quater Abs. 1 und Abs. 2 dieses Erlasses;

  3. Höhe und Dauer der von der Sozialversicherungsanstalt ausgerichteten Prämienverbilligung.

Die Sozialversicherungsanstalt liefert der kantonalen Statistikstelle einen elektronischen Gesamtabzug der Sozialversicherungsnummern der Beziehenden von finanzieller Sozialhilfe und von Elternschaftsbeiträgen, die eine Prämienverbilligung beziehen, zur Durchführung von Simulationen zur Bestimmung der Höhe der Prämienverbilligung durch die Regierung.

Die Sozialversicherungsanstalt legt die technischen und organisatorischen Vorgaben für den elektronischen Datenaustausch fest. Sie hört vorgängig die politischen Gemeinden an.

Art. 12 Höhe

Die Regierung bestimmt die Höhe der Prämienverbilligung durch Verordnung.

Für Ergänzungsleistungen beziehende Personen entspricht die Verbilligung dem tieferen der folgenden Beträge:

  1. der jährlichen Ergänzungsleistung16;

  2. einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (einschliesslich Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie17.

Für Beziehende von finanzieller Sozialhilfe entspricht die Verbilligung der von der Regierung jährlich festgelegten ordentlichen Referenzprämie nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Ein unterjähriger Wechsel der Prämienregion wird berücksichtigt.

Für Beziehende von Elternschaftsbeiträgen entspricht die Verbilligung der von der Regierung festgelegten ordentlichen Referenzprämie nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Ein unterjähriger Wechsel der Prämienregion wird berücksichtigt.

Art. 13 Rückerstattung

Für die Rückerstattung und den Erlass der Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Prämienverbilligung wird Art. 25 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 200018 sachgemäss angewendet.

Art. 14 Finanzierung

Für die Prämienverbilligung werden eingesetzt:

  1. die Beiträge des Bundes;

  2. ein Kantonsbeitrag in der Höhe des Mindestanteils nach Art. 65 Abs. 1quinquies des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199419.

Erreicht der Kantonsbeitrag in einem Kalenderjahr den Mindestanteil nicht, wird der Fehlbetrag in den Folgejahren ausgeglichen.

Art. 14a

Art. 14bis

Art. 15 Verfahren und Mitwirkung

Die Regierung regelt das Verfahren der Durchführung der Prämienverbilligung sowie die Mitwirkung der politischen Gemeinden und der Versicherer durch Verordnung.

Art. 16 Einsprache

Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. Im Übrigen werden die Verfahrensbestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts20 sachgemäss angewendet.

(2bis.) IIbis. Mammographie-Screening-Programm

Art. 16bis Mammographie-Screening-Programm

Der Kanton St.Gallen führt ein Mammographie- Screening-Programm nach der eidgenössischen Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie vom 23. Juni 1999.21

Die Regierung kann die Durchführung des Programms mit Leistungsvereinbarung einer privaten Organisation übertragen.

Art. 16ter Datenherausgabe

Die politischen Gemeinden liefern dem Kanton oder der von ihm bezeichneten privaten Organisation die zur Durchführung des Programms erforderlichen Personendaten.

(3.) III. Schlussbestimmungen

Art. 17

Art. 18

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. das Gesetz über die Krankenversicherung vom 16. Oktober 1966;24

  2. Art. 36ter Abs. 1 lit. d des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979;25

  3. Art. 25bis Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964.26

Art. 20 Übergangsbestimmungen
a) Kantonsbeiträge zur Ermässigung der Kinderprämien

Kantonsbeiträge zur Ermässigung der Kinderprämien werden den nach bisherigem Recht beitragsberechtigten Krankenkassen letztmals im Jahr 1995 ausgerichtet.

Art. 21 b) Kantonsbeiträge für Leistungen an die spitalexterne Krankenpflege

Kantonsbeiträge für Leistungen an die spitalexterne Krankenpflege werden den nach bisherigem Recht beitragsberechtigten Krankenkassen letztmals im Jahr 1996 ausgerichtet.

Grundlage bilden die anrechenbaren Leistungen des Jahres 1995.

Soweit Krankenkassen die bisherigen Leistungen ohne Verpflichtung durch die Bundesgesetzgebung erbringen, erhalten sie für weitere zwei Jahre Kantonsbeiträge nach bisherigem Recht.

Art. 21a c) des VIII. Nachtrags vom 17. November 201927

Bei der Korrektur der Grenzwerte nach Art. 14 Abs. 3 und 4 dieses Erlasses werden Über- und Unterschreitungen der Grenzwerte nicht berücksichtigt, die vor Vollzugsbeginn des VIII. Nachtrags vom 17. November 201928 nach Massgabe des bisherigen Rechts eingetreten sind.

Art. 21b Übergangsbestimmung des XIV. Nachtrags vom 28. April 202629

Der Kantonsbeitrag für die ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199430 wird nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 199531 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags festgelegt. Er entspricht wenigstens 3,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Auf den Ausgleich eines Restsaldos für Über- und Unterschreitungen der Grenzwerte, die vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags und in den beiden Folgejahren nach Massgabe des bisherigen Rechts eingetreten sind, wird ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199432 unter Vorbehalt von Abs. 3 dieser Bestimmung verzichtet.

Erreicht der Kantonsbeitrag im ersten oder zweiten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199433 den Mindestanteil von 3,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht, wird der Fehlbetrag in den Folgejahren ausgeglichen.

Art. 22 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 26. Juni 201234 II. Art. 14bis Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995 in der Fassung vor der Aufhebung durch diesen Erlass werden auf Prämien oder Kostenbeteiligungen mit Fälligkeit vor dem 1. Januar 2012 angewendet, wenn die erstmalige Betreibung im Kanton St.Gallen angehoben und ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden ist.

nGS 43–131