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Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2026 für Personen im Kanton St.Gallen

vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 19 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19951

als Beschluss:2

(1.) I. Referenzprämien

Art. 1 Prämienregionen
a) Grundsatz

Für die Prämienverbilligung werden regionale Referenzprämien nach Massgabe der vom Bundesamt für Gesundheit festgelegten Prämienregionen angewendet.

Art. 2 b) Zugehörigkeit

Die Zugehörigkeit zur Prämienregion richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung.

Für Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland sowie für erwerbstätige, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige Asylsuchende (Ausweis N), erwerbstätigte Schutzbedürftige (Ausweis S) und Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer ab drei Monaten richtet sich die Referenzprämie nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung.

Art. 3 Höhe

Die regionalen Referenzprämien betragen:

  • a) für eine erwachsene Person ab dem 26. Altersjahr:

  • 1. Region 1: Fr. 6'285.60

  • 2. Region 2: Fr. 5'879.40

  • 3. Region 3: Fr. 5'681.40

  • b) für eine erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr:

  • 1. Region 1: Fr. 4'492.80

  • 2. Region 2: Fr. 4'218.–

  • 3. Region 3: Fr. 4'063.20

  • c) für ein Kind:

  • 1. Region 1: Fr. 1'462.80

  • 2. Region 2: Fr. 1'351.20

  • 3. Region 3: Fr. 1'306.80

(2.) II. Belastungsgrenzen

Art. 4 Massgebendes Einkommen

Das massgebende Einkommen wird nach Art. 12 bis 14 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19953 bestimmt.

Art. 5 Höhe

Für Alleinstehende ohne Kinder mit einem massgebenden Einkommen bis Fr. 18'700.– beträgt die Belastungsgrenze: 12,16 Prozent. Diese erhöht sich für das gesamte massgebende Einkommen um je 0,0002 Prozentpunkte für jeden Franken, um den es Fr. 18'700.– übersteigt.

Für Verheiratete ohne Kinder mit einem massgebenden Einkommen bis Fr. 28'050.– beträgt die Belastungsgrenze: 12,16 Prozent. Diese erhöht sich für das gesamte massgebende Einkommen um je 0,0003 Prozentpunkte für jeden Franken, um den es Fr. 28'050.– übersteigt.

Für Alleinstehende mit Kindern gilt Folgendes:

  1. Bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 18'700.–, zuzüglich Fr. 9'350.– für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich Fr. 5'610.– für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze: 10,96 Prozent.

  2. Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst. a dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das gesamte massgebende Einkommen um 0,0002 Prozentpunkte für die alleinstehende Person, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozentpunkte für jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt 0,0003 Prozentpunkte.

Für Verheiratete mit Kindern gilt Folgendes:

  1. Bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 28'050.–, zuzüglich Fr. 9'350.– für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich Fr. 5'610.– für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze: 12,41 Prozent.

  2. Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst. a dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das gesamte massgebende Einkommen um 0,00025 Prozentpunkte für die Verheirateten, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozentpunkte für jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt 0,00035 Prozentpunkte.

(3.) III. Obergrenze des Einkommens

Art. 6 Betrag
a) ordentlich besteuerte Personen

Die massgebende Obergrenze des nach Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5septies der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19954 ermittelten Reineinkommens zur Verbilligung der Referenzprämien nach Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19945 beträgt bei ordentlich besteuerten Personen:

  1. für Alleinstehende ohne Kinder Fr. 41'700.–

  2. für Alleinstehende mit einem Kind Fr. 65'700.–

  3. für Alleinstehende mit zwei Kindern Fr. 65'700.–

  4. für Alleinstehende mit drei Kindern Fr. 70'700.–

  5. für Alleinstehende mit vier Kindern Fr. 75'700.–

  6. für Alleinstehende mit fünf und mehr Kindern Fr. 80'700.–

  7. für Verheiratete ohne Kinder Fr. 62'600.–

  8. für Verheiratete mit einem Kind Fr. 86'500.–

  9. für Verheiratete mit zwei Kindern Fr. 86'500.–

  10. für Verheiratete mit drei Kindern Fr. 91'500.–

  11. für Verheiratete mit vier Kindern Fr. 96'500.–

  12. für Verheiratete mit fünf und mehr Kindern Fr. 101'500.–

Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19956 wird sachgemäss angewendet.

Art. 7 b) quellenbesteuerte Personen

Die massgebende Obergrenze des Bruttoeinkommens zur Verbilligung der Referenzprämien nach Art. 65 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19947 beträgt bei quellenbesteuerten Personen:

  1. für Alleinstehende ohne Kinder Fr. 55'600.–

  2. für Alleinstehende mit einem Kind Fr. 87'500.–

  3. für Alleinstehende mit zwei Kindern Fr. 87'500.–

  4. für Alleinstehende mit drei Kindern Fr. 94'200.–

  5. für Alleinstehende mit vier Kindern Fr. 100'900.–

  6. für Alleinstehende mit fünf und mehr Kindern Fr. 107'500.–

  7. für Verheiratete ohne Kinder Fr. 83'500.–

  8. für Verheiratete mit einem Kind Fr. 115'400.–

  9. für Verheiratete mit zwei Kindern Fr. 115'400.–

  10. für Verheiratete mit drei Kindern Fr. 122'000.–

  11. für Verheiratete mit vier Kindern Fr. 128'700.–

  12. für Verheiratete mit fünf und mehr Kindern Fr. 135'400.–

Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 19958 wird sachgemäss angewendet.

nGS 2025-071