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Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt

vom 28.01.1997 (Stand 17.02.1997)

Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung von Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19941 (abgekürzt eidgKVG) und Art. 42 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19652

als Verordnung:3

Art. 1 Grundsatz

Die Kostenübernahme durch den Staat nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG bedarf einer Kostengutsprache.

Art. 2 Kostengutsprache
a) Voraussetzungen

Kostengutsprache wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG erfüllt sind.

Art. 3 b) zuständige Stelle

Das Kantonsarzt-Amt erteilt Kostengutsprache.

Das Gesundheitsdepartement kann Chefärzte und leitende Ärzte st.gallischer Spitäler ermächtigen, für die in ihrem Spital stationierten Patienten Kostengutsprache zu erteilen.

Art. 4 c) Gesuch

Das Gesuch um Kostengutsprache wird auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht.

Art. 5 Kostenübernahme a) Spitalrechnung

Die Spitalrechnung wird dem Kantonsarzt-Amt mit einer Kopie der Kostengutsprache eingereicht.

Sie enthält die in Rechnung gestellten Kosten und die Tarife des Spitals für Einwohner des Kantons.4

Art. 6 b) Umfang

Das Kantonsarzt-Amt legt den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat fest.

Art. 7 Rechtsschutz
a) Einsprache

Einsprache kann erhoben werden gegen Verfügungen über:

  1. die Kostengutsprache;

  2. den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat.

Die Einsprache wird innert dreissig Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Kantonsarzt-Amt eingereicht.

Sie bedarf eines Antrags und einer Begründung.

Art. 8 b) Rekurs

Der Einspracheentscheid des Kantonsarzt-Amtes kann mit Rekurs beim Versicherungsgericht5 angefochten werden.

Art. 9 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 17. Februar 1997 angewendet.

nGS 32–31