331.539
Verordnung über die Kostenübernahme bei ausserkantonalem Spitalaufenthalt
vom 28.01.1997 (Stand 17.02.1997)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19941 (abgekürzt eidgKVG) und Art. 42 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19652
als Verordnung:3
Art. 1 Grundsatz
Die Kostenübernahme durch den Staat nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG bedarf einer Kostengutsprache.
Art.
2 Kostengutsprache
a) Voraussetzungen
Kostengutsprache wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 3 eidgKVG erfüllt sind.
Art. 3 b) zuständige Stelle
Das Kantonsarzt-Amt erteilt Kostengutsprache.
Das Gesundheitsdepartement kann Chefärzte und leitende Ärzte st.gallischer Spitäler ermächtigen, für die in ihrem Spital stationierten Patienten Kostengutsprache zu erteilen.
Art. 4 c) Gesuch
Das Gesuch um Kostengutsprache wird auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht.
Art. 5 Kostenübernahme a) Spitalrechnung
Die Spitalrechnung wird dem Kantonsarzt-Amt mit einer Kopie der Kostengutsprache eingereicht.
Sie enthält die in Rechnung gestellten Kosten und die Tarife des Spitals für Einwohner des Kantons.4
Art. 6 b) Umfang
Das Kantonsarzt-Amt legt den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat fest.
Art.
7 Rechtsschutz
a) Einsprache
Einsprache kann erhoben werden gegen Verfügungen über:
die Kostengutsprache;
den Umfang der Kostenübernahme durch den Staat.
Die Einsprache wird innert dreissig Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Kantonsarzt-Amt eingereicht.
Sie bedarf eines Antrags und einer Begründung.
Art. 8 b) Rekurs
Der Einspracheentscheid des Kantonsarzt-Amtes kann mit Rekurs beim Versicherungsgericht5 angefochten werden.
Art. 9 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 17. Februar 1997 angewendet.
nGS 32–31