350.2

Interkantonale Vereinbarung über die Berufsberatung in der Invalidenversicherung

vom 02.11.1994 (Stand 01.01.1995)

Die Kantone St.Gallen und Appenzell I.Rh.

erlassen

in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 zweitem Satz des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,1 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des st.gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 19942 sowie Art. 2 Abs. 1 drittem Satz und Art. 7 Abs. 2 lit. e der appenzellisch-innerrhodischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 25. Oktober 1993

als Vereinbarung:3

Art. 1 Übertragung

Der Kanton Appenzell I.Rh. überträgt die Berufsberatung von Versicherten mit Wohnsitz in seinem Kanton an die IV-Stelle des Kantons St.Gallen.4

Art. 2 Streitigkeiten

Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Bundesgericht.5

Art. 3 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 4 Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird nach Genehmigung des Bundes6 ab 1. Januar 1995 angewendet.

nGS 30–15