361.11

Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

vom 29.09.2009 (Stand 01.01.2023)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung des Gesetzes über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung vom 1. April 19931

als Verordnung:2

(1.) I. Vollzugsorgane

Art. 1 Amt für Wirtschaft und Arbeit

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 19823 sowie das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 19894, soweit kein anderes Vollzugsorgan zuständig ist.

Es handelt in ausserordentlichen Situationen für das regionale Arbeitsvermittlungszentrum, insbesondere bei Verfahren betreffend den Ausschluss von der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

Es ist kantonale Koordinationsstelle für die interinstitutionelle Zusammenarbeit.5

Art. 2 Öffentliche Arbeitslosenkasse

Die öffentliche Arbeitslosenkasse vollzieht die Aufgaben nach dem Bundesrecht.6

Sie ist dem Amt für Wirtschaft und Arbeit unterstellt.

Art. 3 Regionales Arbeitsvermittlungszentrum
a) Grundsatz

Der Kanton führt ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum mit verschiedenen Standorten.

Standorte und Einzugsgebiet werden im Anhang zu diesem Erlass aufgeführt. Die oder der Stellensuchende ist dem Standort zugewiesen, in dessen Einzugsgebiet ihre oder seine Wohnsitzgemeinde liegt.

In besonderen Fällen können Stellensuchende vorübergehend einem anderen Standort zugewiesen werden.

Art. 4 b) Aufgaben

Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum vollzieht die Aufgaben nach Art. 85 Abs. 1 Bst. a, b, c, f und k AVIG.

Es klärt die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, die sich aus den Aufgaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung ergeben.

Es bewirtschaftet das Anmeldeverfahren zur Stellenvermittlung.

Art. 5 Tripartite Kommission

Die Regierung wählt für die regionalen Arbeitsvermittlungszentren eine tripartite Kommission.7

Der Kommission gehören an:

  1. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberorganisationen;

  2. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen;

  3. vier Vertreterinnen oder Vertreter des Kantons;

  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Arbeitslosenkasse und der kantonalen Berufsbildungsbehörde mit beratender Stimme.

Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit übt den Vorsitz aus.

(2.) II. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Art. 6 Meldepflicht

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit:

  1. offene Stellen;

  2. Entlassungen nach Bundesrecht.8

(3.) III. Arbeitsmarktliche Massnahmen zulasten des Arbeitsmarktfonds

Art. 7 Beiträge
a) an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Arbeitslosen sowie von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Beiträge zur Umschulung und Weiterbildung ausgerichtet werden.

Haben Arbeitslose sowie von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das 55. Altersjahr vollendet, können diesen auch Beiträge zur Weiterbeschäftigung oder Wiedereingliederung ausgerichtet werden.

Die Beiträge belaufen sich auf höchstens Fr. 20 000.– je Person und Kalenderjahr.

Art. 8 b) an Dritte

Gemeinnützigen und paritätischen Arbeitsvermittlungsstellen können an die Vermittlung und berufliche Wiedereingliederung schwer vermittelbarer Arbeitsloser höchstens Fr. 5000.– je Person ausgerichtet werden.

Gemeinnützigen Trägern von arbeitsmarktlichen Projekten für die berufliche Wiedereingliederung schwer vermittelbarer Arbeitsloser kann ein einmaliger Grundbeitrag von höchstens Fr. 50 000.– an die anrechenbaren Kosten ausgerichtet werden, wenn:

  1. die Projekte nicht nach Bundesrecht beitragsberechtigt sind;

  2. die bundesrechtlichen Beiträge die tatsächlichen Kosten nicht decken.

Anrechenbar sind die für die Durchführung des Projekts unumgänglichen und dem Grundsatz des sparsamen Mitteleinsatzes entsprechenden Kosten.

Art. 9 Beitragsgesuch

Das Beitragsgesuch wird dem Amt für Wirtschaft und Arbeit vor der Durchführung der Massnahme eingereicht.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit bezeichnet die erforderlichen Unterlagen.

Das Gesuch um Beiträge nach Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses umfasst insbesondere:

  1. Projektbeschreibung;

  2. Beschreibung der mit der Durchführung betrauten Institution;

  3. Kostenvoranschlag;

  4. Finanzierungsplan.

(4.) IV. Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. Verordnung zum Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung vom 14. Dezember 1993;9

  2. Verordnung über regionale Arbeitsvermittlungszentren vom 13. November 1995 und 19. März 1996.10

Art. 11 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. November 2009 angewendet.

Anhänge

Anhang 1: Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV): Standorte und Einzugsgebiet

nGS 44–110