361.12
Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an arbeitsmarktliche Projekte der Sozialhilfe
vom 14.01.1999 (Stand 05.04.2001)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 17. März 1998 Kenntnis genommen und
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Der Staat leistet Beiträge an arbeitsmarktliche Projekte für ausgesteuerte Personen, die nach der Gesetzgebung über die öffentliche Sozialhilfe hilfebedürftig sind.
Er stellt einen Rahmenkredit von Fr. 2 000 000.– bereit.
Der Kredit wird je zur Hälfte dem Arbeitsmarktfond und dem Lotteriefond belastet.
Art.
2 Projekte
a) Zuständigkeit
Die politische Gemeinde führt die Projekte durch.
Sie kann die Durchführung mit Leistungsvereinbarung nicht gewinnstrebenden Institutionen übertragen.
Art. 3 b) Zusammenarbeit
Die politische Gemeinde oder die Institution, der die Durchführung übertragen wurde, stellt die Zusammenarbeit sicher insbesondere mit:
den Berufsberatungsstellen;
den für die öffentliche Sozialhilfe zuständigen Stellen;
der kantonalen IV-Stelle;
den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren;
den Logistikzentren des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Art. 4 c) Beitragsberechtigung
Projekte sind beitragsberechtigt, wenn sie:
der Wiedereingliederung durch Umschulung, Weiterbildung und Beschäftigung dienen;
Wiedereingliederungsmassnahmen vorsehen, die wenigstens 15 Vollzeitstellen entsprechen;
Betroffenen aus nicht projektführenden politischen Gemeinden offenstehen.
Art.
5 Staatsbeitrag
a) Bemessung
Der Staatsbeitrag setzt sich zusammen aus:
einem einmaligen Grundbeitrag von höchstens Fr. 50 000.– an die anrechenbaren Infrastruktur- und Organisationskosten. Anrechenbar sind die für die Durchführung des Projektes unumgänglichen und dem Grundsatz eines sparsamen Mitteleinsatzes entsprechenden Kosten;
einem jährlichen Beitrag von höchstens Fr. 2000.– je Vollzeitstelle nach Art. 4 lit. b dieses Beschlusses.
Art. 6 b) Gesuch
Die politische Gemeinde reicht dem zuständigen Departement das Beitragsgesuch ein.
Das Gesuch umfasst:
Projektbeschreibung;
Auflistung der beteiligten politischen Gemeinden;
Bezeichnung der zuständigen politischen Gemeinde oder der mit der Durchführung betrauten Institution;
Angaben über Zahl der Vollzeitstellen;
Kostenvoranschlag;
Finanzierungsplan.
Das zuständige Departement kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Grossratsbeschluss über die Arbeitslosenhilfe vom 13. Januar 1994 wird aufgehoben.
Art. 8 Geltungsdauer
Dieser Beschluss wird vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002 angewendet.
Art. 9 Referendum
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum.
nGS 34–31