383.11

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden

vom 18.01.1977 (Stand 01.06.2016)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 8 des Gesetzes über die Kantonshilfskasse für nichtversicherbare Elementarschäden vom 3. Dezember 1976

als Verordnung:

(1.) I. Allgemeines

Art. 1 Zuständigkeit (Art. 5 des Gesetzes)

Das Finanzdepartement führt die Kantonshilfskasse. Es bezeichnet die Geschäftsstelle.

Die Staatskassenverwaltung besorgt den Rechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Vermögensverwaltung der Kantonshilfskasse gemäss der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen des Staates.

(2.) II. Beitragsvoraussetzungen

Art. 2 Schadenobjekte (Art. 1 des Gesetzes)

Beiträge werden gewährt bei Schäden an:

  1. Kulturboden, Kulturen (Gras, Acker- und Baumfrüchte usw.), Obstbäumen, Reben, Fischteichen einschliesslich ihres Inhalts;

  2. Hausumschwung, Strassen, Wegen, Brücken, Durchlässen, Uferbauten, Stützmauern, Einfriedungen;

  3. Leitungen ausserhalb von Gebäuden (Wasser- und Drainageleitungen usw.);

  4. Wäldern, wenn die Schäden nicht durch Schneedruck und Hagel verursacht wurden.

Art. 3 Schadenursachen (Art. 1 des Gesetzes)
a) berücksichtigte

Als Ursachen nichtversicherbarer Elementarschäden, für die Beiträge aus der Kantonshilfskasse ausgerichtet werden, gelten insbesondere:

  1. Berg- und Felsstürze, Steinschlag, Lawinen;

  2. Erdrutsche, Rüfen, Uferausbrüche bei Hochwasser;

  3. Erdbeben;

  4. Winddruck, Schneedruck an Kulturen und Obstbäumen während der Vegetationsperiode;

  5. Frühjahrsfrost, soweit er den Rebertrag beeinträchtigt;

  6. Überschwemmungen.

Nicht berücksichtigt werden Elementarschäden, deren Verhütung dem Geschädigten zugemutet werden konnte und die im Zeitpunkt des Schadenereignisses versicherbar waren.

Art. 4 b) ausgeschlossene

Keine Beiträge werden gewährt, wenn die Schäden verursacht worden sind durch:

  1. tierische und pflanzliche Schädlinge;

  2. Erstellung oder mangelhaften Unterhalt von Bauten oder Anlagen;

  3. mittelbare oder unmittelbare menschliche Einwirkung;

  4. Überschwemmung durch periodische Rückstauung und Überflutung;

  5. Dürre-, Nässe- und Frosteinwirkung auf Kulturen; vorbehalten bleibt Art. 3 lit. e dieser Verordnung;

  6. allgemeine Wertverminderung bei Grundstücken;

  7. Lohn- und Verdienstausfall.

(3.) III. Beiträge

Art. 5 Grundsatz (Art. 3 des Gesetzes)

Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Höhe des anrechenbaren Schadens, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten und dem Umfang allfälliger weiterer Beihilfen.

Art. 6 Anrechenbarer Schaden

Als anrechenbarer Schaden gilt:

  1. bei einem steuerbaren Einkommen von weniger als Fr. 20 000.– und einem steuerbaren Vermögen von weniger als Fr. 70 000.– der anerkannte Schaden;

  2. bei einem steuerbaren Einkommen zwischen Fr. 20 000.– und Fr. 35 000.– der anerkannte Schaden vermindert um 30 Prozent des Fr. 20 000.– übersteigenden Einkommens;

  3. bei einem steuerbaren Vermögen zwischen Fr. 70 000.– und Fr. 150 000.– der anerkannte Schaden vermindert um 5 Prozent des Fr. 70 000.– übersteigenden Vermögens.

Übersteigt das steuerbare Einkommen Fr. 35 000.– oder das steuerbare Vermögen Fr. 150 000.–, so werden keine Beiträge gewährt.

Das Finanzdepartement kann in Ausnahmefällen von diesen Einkommens- und Vermögensgrenzen abweichen.

Art. 7 Mindestschadenhöhe

Anrechenbare Schäden unter Fr. 200.–, im Berggebiet unter Fr. 100.–, sind nicht beitragsberechtigt.

Vorbehalten bleiben drückende Verhältnisse zufolge Krankheit, Invalidität usw.

(4.) IV. Verfahren

Art. 8 Beitragsgesuch

Das Gesuch um Beiträge aus der Kantonshilfskasse ist nach Eintritt des Schadens, spätestens innert zehn Tagen, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Gemeindammann schriftlich einzureichen. Es muss Angaben über Zeitpunkt und Art des Schadenereignisses sowie über Art, Ursache und mutmassliche Höhe des Schadens enthalten.

Zuständig ist der Gemeindammann der Gemeinde, auf deren Gebiet das vom Schaden betroffene Grundstück liegt.

Verspätete Gesuche werden nicht berücksichtigt.

Art. 9 Gemeindammann (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes)

Der Gemeindammann trifft die nötigen Anordnungen zur Feststellung des Beitragsanspruches.

Er beauftragt die zuständigen Organe mit der Schätzung des Schadens.

Nach durchgeführter Schätzung leitet er das Gesuch samt Schadenanzeige und Schätzungsprotokoll an das Finanzdepartement weiter.

Art. 10 Schätzungsorgane
a) ordentliche

Der Schaden wird in der Regel durch die Fachperson für landwirtschaftliche Schätzungen und den Grundbuchverwalter geschätzt.

Der Grundbuchverwalter führt das Protokoll.

Art. 11 b) ausserordentliche

Das Finanzdepartement kann ausserordentliche Schätzer bestellen, insbesondere:

  1. bei grossen Schäden, die sich auf mehrere Gemeinden verteilen;

  2. in Katastrophenfällen;

  3. wenn eine Überprüfung der Schätzung der ordentlichen Schätzer notwendig erscheint.

Art. 12 c) Kosten (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes)

Die Kosten der Schätzung durch die ordentlichen Schätzer haben die politischen Gemeinden zu tragen.

Die übrigen Schätzungskosten gehen zulasten der Kantonshilfskasse.

Art. 13 Finanzdepartement

Das Finanzdepartement setzt aufgrund des von ihm anerkannten Schadens den anrechenbaren Schaden und die Beiträge aus der Kantonshilfskasse fest.

Es sorgt für die einheitliche Durchführung von Schadenschätzungen.

Wenn eine Leistung des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden in Frage kommt, leitet das Finanzdepartement die bei ihm eingehenden Beitragsgesuche samt den Schätzungsprotokollen an diesen Fonds weiter.

Art. 14 Auszahlung

Die Beiträge werden an das zuständige Gemeindamt überwiesen.

Dieses veranlasst die Auszahlung an den Geschädigten, sobald der Schaden soweit als möglich behoben ist.

(5.) V. Finanzierung

Art. 15 Festsetzung der Beiträge (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes)

Massgebend für die Festsetzung der Beiträge im Voranschlag von Staat und Gebäudeversicherung ist der Bestand der Kantonshilfskasse gemäss letzter abgeschlossener Staatsrechnung.

Bedarf es zur Äufnung nicht eines vollen Jahresbeitrages, so wird die Beitragsleistung gleichmässig auf weniger als Fr. 125 000.– herabgesetzt.

(6.) VI. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Unterstützung aus der Kantonshilfskasse vom 28. Dezember 1945 wird aufgehoben.

Art. 17 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. März 1977 angewendet.

nGS 12–2