413.5

Grossratsbeschluss über die Sicherstellung der Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial

vom 28.02.1965 (Stand 01.03.1965)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 1. April 1964 Kenntnis genommen und

erlässt

gestützt auf Art. 11 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890

als Beschluss:

Art. 1 Grundsatz

Staat und politische Gemeinden beschaffen und lagern Verbandmaterial, um die Versorgung der Zivilbevölkerung im Kriegs- und im Katastrophenfall sowie in Zeiten wirtschaftlicher Störungen sicherzustellen.

Art. 2 Durchführung

Das Verbandmaterial wird vom Staat gekauft, dezentralisiert gelagert und bei Bedarf den politischen Gemeinden für die Zivilbevölkerung ausgehändigt.

Art. 3 Kosten
a) Beschaffung

Für den Kauf des Verbandmaterials und für die Erstellung von Lagerräumen wenden Staat und politische Gemeinden nach Abzug des Bundesanteils je Fr. 1 000 000.– auf.

Der Kostenanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich je Kopf der Wohnbevölkerung gemäss der eidgenössischen Volkszählung 1960 und wird in vier gleich grossen Raten während der Jahre 1965 bis 1968 angefordert.

Über die Bewilligung allfälliger Nachtragskredite für Mehrauslagen, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Die Mehrauslagen werden nach dem gleichen Schlüssel auf Staat und politische Gemeinden verteilt.

Art. 4 b) Lagerung

Die Kosten von Lagerung, Kontrolle und Auswechslung des Verbandmaterials werden vom Staat übernommen.

Art. 5 Liquidation

Über eine Beendigung der Vorratshaltung beschliesst der Regierungsrat.

Der Liquidationserlös wird nach dem Schlüssel der Beschaffungskosten auf Staat und politische Gemeinden verteilt.

Art. 6 Vollzugsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.

Art. 7 Finanzreferendum

Dieser Beschluss ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929 der Volksabstimmung zu unterstellen.

nGS 3, 284