451.11
Polizeiverordnung
vom 02.12.1980 (Stand 13.12.2011)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung des Polizeigesetzes vom 10. April 1980
als Verordnung:
(1.) I. Kantonspolizei
(1.1.) 1. Organisation
Art.
1 Gliederung
a) im Allgemeinen
Die Kantonspolizei gliedert sich in folgende Dienstzweige:
Stabsdienste;
Kommandodienste;
Kriminalpolizei;
Verkehrspolizei;
Sicherheitspolizei;
Regionalpolizei.
Die Dienstzweige gliedern sich in Dienststellen. Das Sicherheits- und Justizdepartement legt die Anzahl, das Polizeikommando Bezeichnung und Unterstellung der Dienststellen fest.
Art. 2 b) Polizeistationen
Das Sicherheits- und Justizdepartement entscheidet nach Anhören der Gemeinderäte der betroffenen Gemeinden über die Schaffung neuer sowie über die Erweiterung, die Zusammenlegung und die Aufhebung bestehender Polizeistationen.
Es nimmt auf die Interessen der Gemeinden angemessen Rücksicht.
Art.
3 Führung
a) Kommandant
Der Kommandant erlässt Stellenbeschreibungen für die Funktionen der Dienstzweig- und Dienststellenchefs. Er regelt die Einzelheiten des Dienstbetriebes in Dienstvorschriften.
Er kann mit Zustimmung des Sicherheits- und Justizdepartementes Verfügungsbefugnisse einem Offizier übertragen.
Er steht im Rang eines Obersts.
Die Regierung bezeichnet einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Kommandanten.
Art. 4 b) Offiziere
Die Offiziere führen die Dienstzweige. In besonderen Fällen kann die Führung einer Dienststelle einem Offizier übertragen werden.
Die Offiziere stehen im Rang von Leutnants, Oberleutnants und Hauptleuten. Der erste Stellvertreter des Kommandanten kann zum Oberstleutnant, der zweite zum Major ernannt werden.
Der Kommandant bezeichnet für jeden Leiter eines Dienstzweiges einen Stellvertreter.
Art.
5 Durchgehender Dienstbetrieb
a) im allgemeinen
Das Polizeikommando sorgt für einen durchgehend ausreichenden Polizeidienst.
Polizeibeamte können in besonderen Fällen auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden.
Art. 6 b) Bereitschaft
Das Polizeikommando kann in ausserordentlichen Fällen das ganze Polizeikorps oder Teile davon in Bereitschaft stellen.
Eine angeordnete Pager-Tragpflicht gilt nicht als Bereitschaft. Sie dient der Entgegennahme von Informationen bei besonderen Vorkommnissen.
Art. 7 Dienstweg
Die Polizeibeamten haben in dienstlichen Angelegenheiten den Dienstweg einzuhalten.
Art. 8 Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten
Bei Anständen entscheidet das Sicherheits- und Juistzdepartement, ob Aufträge von Verwaltungsorganen und Gerichten mit dem Polizeidienst vereinbar sind.
(1.2.) 2. Personalrecht
(1.2.1.) a) allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Anwendbares Recht
Ergänzend wird die Gesetzgebung über den Staatsdienst angewendet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Art.
10 Polizeischule
a) Aufnahme
In die Polizeischule kann aufgenommen werden, wer:
das Schweizer Bürgerrecht und einen guten Leumund besitzt;
eine Berufsausbildung mit eidgenössisch anerkanntem Fähigkeitsausweis oder eine Mittelschule abgeschlossen hat oder sich über eine andere gleichwertige Vorbildung ausweist.
Vor der Aufnahme durchläuft der Bewerber ein Auswahlverfahren. Dabei wird auch die psychologische Eignung überprüft. Im Einzelfall kann eine medizinische Eignungsprüfung bei einem Vertrauensarzt angeordnet werden.
Das Sicherheits- und Justizdepartement beschliesst auf Antrag des Polizeikommandos über die Aufnahme.
Art. 11 b) Dauer und Ausbildungsprogramm
Die Polizeischule dauert ein Jahr.
Im Anschluss an die Polizeischule ist die eidgenössische Berufsprüfung Polizist/Polizistin zu absolvieren.
Das Ausbildungsprogramm berücksichtigt die Vorgaben der eidgenössischen Berufsprüfung.
Art. 12 c) Auflösung des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis kann gegenseitig unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats gekündigt werden.
Die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen und abweichende Vereinbarungen über die Kündigungsfrist bleiben vorbehalten.
Art. 13 d) Eintritt in das Polizeikorps
Das Sicherheits- und Justizdepartement beschliesst auf Antrag des Polizeikommandos über den Eintritt des Aspiranten in das Polizeikorps. Voraussetzung ist das Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung sowie die charakterliche und die praktische Eignung für den Polizeiberuf. Diese wird durch die Ausbildungsverantwortlichen der Kantonspolizei in Zusammenarbeit mit der Polizeischule beurteilt.
Bei Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung kann das Sicherheits- und Justizdepartement den Aspiranten in einem provisorischen Arbeitsverhältnis während längstens zwei Jahren weiterbeschäftigen. Besteht er in dieser Zeit die eidgenössische Berufsprüfung, so kann er auf Antrag des Polizeikommandos und Beschluss des Sicherheits- und Justizdepartementes in das Polizeikorps eintreten.
Der Polizeibeamte wird in der Regel im Anschluss an die Polizeischule während mehreren Jahren bei der Regionalpolizei eingesetzt.
Art. 14 Offene Stellen
Die im Polizeikorps offenen Stellen werden in der Regel korpsintern zur freien Bewerbung ausgeschrieben.
Das Polizeikommando weist die Stellen zu. Die Übertragung von Aufgaben, für welche der Grad des Feldweibels oder ein höherer Grad vorausgesetzt wird, bedarf der Zustimmung des Sicherheits- und Justizdepartementes.
Art. 15 …
Art. 16 Wohnsitz
Die Polizeibeamten können ihren Wohnsitz innerhalb der Schweiz frei wählen.
Das Polizeikommando kann ausnahmsweise einen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein bewilligen, wenn es der Dienstbetrieb zulässt. Die Wohnsitznahme im Fürstentum Liechtenstein begründet keine finanziellen Entschädigungsansprüche.
Für die Dauer eines Piketts ist eine Höchstzeit für den Arbeitsweg im Sinn einer geforderten Reaktionszeit festzulegen. Das Polizeikommando legt die Höchstzeit in einer Dienstvorschrift fest.
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 Versetzung
Das Polizeikommando kann einen Polizeibeamten versetzen, wenn wichtige dienstliche Interessen es erfordern.
Auf die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen.
Vorbehalten bleibt die disziplinarische Versetzung.
Art. 20 Dienstzeit
Die Dienstzeit dauert von Montag bis Freitag von 06.30 bis 19.00 Uhr.
Art. 21 Ruhetag
Der Ruhetag beginnt am Vorabend um 19.00 Uhr und endet am nachfolgenden Tag um 06.30 Uhr.
Das Polizeikommando kann abweichende Regelungen treffen, wenn wichtige dienstliche Interessen, wie Einsätze im Ordnungsdienst, es erfordern.
Art. 22 …
Art. 23 Tätigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners
Das Dienstverhältnis kann aufgelöst werden, wenn die haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit des Ehegatten oder des Lebenspartners eines Polizeibeamten mit dessen dienstlichen Pflichten nicht vereinbar ist.
Art. 24 Rückerstattung von Ausbildungskosten
Wird das Dienstverhältnis während der Polizeischule oder der ersten drei Dienstjahre aufgelöst, so sind dem Staat die Ausbildungskosten in der Regel wie folgt zurückzuerstatten:
während der Polizeischule vollständig;
bis zum vollendeten dritten Dienstjahr im Verhältnis der noch zu leistenden Dienstzeit.
Bei Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung werden die Ausbildungskosten in der Regel nicht zurückgefordert.
Als Ausbildungskosten gelten zwei Drittel der während der Polizeischule ausgerichteten Besoldung, die Schulkosten sowie die Aufwendungen für Ausbildungsmaterial.
Art. 25 Weiterbildung und körperliche Leistungsfähigkeit
Das Polizeikommando fördert die fachliche Weiterbildung und die körperliche Leistungsfähigkeit.
Es kann Polizeibeamte zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichten und vorübergehend zu anderen Amtsstellen abkommandieren.
(1.2.2.) b) Uniform und Ausrüstung
Art. 26 Grundsatz
Der Staat stellt den Polizeibeamten Uniform und Ausrüstung zur Verfügung.
Das Sicherheits- und Justizdepartement bestimmt die Uniform. Es kann das Tragen von Namensschildern anordnen.
Das Polizeikommando regelt die Einzelheiten.
Art. 27 Sorgfaltspflicht
Der Polizeibeamte ist zur sachgemässen Pflege von Uniform und Ausrüstung verpflichtet.
Fahrlässig verlorene oder beschädigte Gegenstände werden auf Kosten des Polizeibeamten ersetzt oder instand gestellt.
Verluste und Mängel sind unverzüglich dem Polizeikommando zu melden.
Art. 27bis Rückgabe
Scheidet der Polizeibeamte aus dem Polizeikorps aus, so hat er alle Uniformstücke und die ihm zur Verfügung gestellte Ausrüstung zurückzugeben.
Tritt er in den Ruhestand, so wird ihm die persönliche Dienstwaffe überlassen:
zu einem Preis von 20 Prozent der Anschaffungskosten bei mehr als 15 und weniger als 25 Dienstjahren;
unentgeltlich bei 25 und mehr Dienstjahren.
(1.2.3.) c) Entschädigungen und Zulagen
Art.
28 Fahrzeuge
a) Grundpauschale
Polizeibeamten wird für den dienstlichen Gebrauch ihres privaten Autos folgende pauschale Entschädigung ausgerichtet:
Fr. 5.– je Tag oder Nacht, wenn sie ihr Auto während der täglichen Dienstzeit oder während der Nachtzeit bereit halten müssen;
Fr. 25.–, wenn sie ihr Auto ausserhalb der Bereitschaftszeit nach lit. a für eine unvorhergesehene Dienstfahrt benützen müssen.
Art. 29 …
Art. 30 Kilometerentschädigung
Nach Art. 124 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 werden folgende Fahrten mit dem privaten Motorfahrzeug entschädigt:
Fahrten zum Regionalstützpunkt, wenn der Dienst dort beginnt und sich der ordentliche Arbeitsplatz an einem anderen Ort befindet.
Dienstfahrten, die nicht mit einem Dienstfahrzeug ausgeführt werden können.
Art. 31 …
Art. 31bis …
Art. 32 …
Art. 33 d) Umzug bei Versetzung
Wird der Polizeibeamte gegen seinen Willen versetzt und leistet er nach der Versetzung Pikettdienst, bezahlt der Staat bei einem Umzug innerhalb eines Jahres nach dem Dienstortwechsel die Kosten des Möbeltransportes sowie eine Umzugsentschädigung von:
Fr. 1380.– an verheiratete und in eingetragener Partnerschaft lebende Polizeibeamte;
Fr. 1380.– an Polizeibeamte, die zusammen mit wenigstens einem eigenen, im Sinn der Kinderzulagengesetzgebung nichterwerbenden oder in Ausbildung stehenden Kind im gleichen Haushalt wohnen;
Fr. 690.– an übrige Polizeibeamte.
Bei disziplinarischer Versetzung bestehen keine finanziellen Ansprüche.
Art. 34 …
Art. 35 Fahndung
Die jährliche Fahndungsentschädigung beträgt:
für die Beamten der Dienststelle Stadtfahndung sowie der Fahndungs- und Ermittlungselemente der Regionalpolizei: Fr. 1900.–
für die Beamten der Spezialfahndung: Fr. 1200.–
für die Beamten der Polizeistationen und des Detektivbüros des Untersuchungsamtes St.Gallen: Fr. 950.–
Art.
36 Inkonvenienzentschädigungen
a) Grundsatz
Inkonvenienzentschädigungen werden ausgerichtet für:
a) den Sonntagsdienst zwischen 06.30 und 19.00 Uhr;
abis) den Samstagsdienst zwischen 06.30 und 19.00 Uhr;
b) den Nachtdienst zwischen 19.00 und 06.30 Uhr;
c) den Bereitschaftsdienst an dienstfreien halben und ganzen Werktagen.
Die Inkonvenienzentschädigungen werden Polizeibeamten unabhängig ihrer Besoldungsklasse ausgerichtet. Davon ausgenommen sind der Polizeikommandant und die Kommandopikett leistenden Polizeioffiziere.
Im Übrigen werden die Bestimmungen der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011 sachgemäss angewendet.
Art. 37 b) besondere Bestimmungen
…
…
Für den Bereitschaftsdienst an dienstfreien Werktagen wird die Zulage für Bereitschaftsdienst am Samstag ausgerichtet.
Art. 38 …
Art. 39 …
Art. 40 …
Art. 41 …
Art. 42 Beschädigte Gegenstände
Auslagen für Reparatur oder Ersatz persönlicher Gegenstände, wie Kleider, Schuhe, Uhren und Brillen, werden angemessen vergütet, wenn diese in Ausübung dienstlicher Pflichten beschädigt werden.
Art. 43 Diensthund
Für einen Diensthund, der die Wesensprüfung bestanden oder die Tauglichkeitsprüfung für Betäubungsmittel-Suchhunde mit wenigstens «teileinsatzfähig» abgelegt hat, werden eine einmalige Entschädigung von Fr. 1035.– und eine jährliche Entschädigung für Futter von Fr. 1800.– ausgerichtet.
Die jährliche Entschädigung entfällt, wenn der Hund zwei aufeinander folgende Prüfungen nicht ablegt oder in zwei aufeinander folgenden Prüfungen die erforderliche Note nicht erreicht.
Die Übernahme von Tierarztkosten zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit und die Entschädigung für den dienstlichen Gebrauch eines Hundes ausserhalb der Polizeistation werden vom Polizeikommando im Einvernehmen mit dem Personalamt festgesetzt.
Art. 44 Weitere Entschädigungen
Das Polizeikommando setzt im Einvernehmen mit dem Personalamt die Entschädigung für dienstliche Auslagen fest, für die keine besonderen Ansätze vorgesehen sind. Die Auslagen müssen belegt oder begründet werden.
Art. 45 Prämien
Das Sicherheits- und Justizdepartement kann für besonders ausgezeichnete Dienstleistungen Prämien ausrichten.
Über Prämien bis zu Fr. 1000.– entscheidet das Polizeikommando.
Art. 46 …
(1.2.4.) d) Disziplinarrechtspflege
Art. 47 …
Art. 48 …
Art. 49 …
Art. 50 …
Art. 51 …
Art. 52 …
(1.3.) 3. Beanspruchung der Kantonspolizei für gemeindepolizeiliche Aufgaben
Art. 52bis Ruhender Verkehr
Die Kantonspolizei wird in der Überwachung des ruhenden Verkehrs ausserordentlich beansprucht, wenn Sonderregelungen, wie Parkzonen oder andere bewirtschaftete Parkflächen, regelmässig überwacht werden müssen.
Art. 53
(2.) II. Dienstvorschriften für Polizeikräfte
(2.1.) 1. Zwangsmittel
Art. 54 Zuführung auf Anordnung von Verwaltungsbehörden
Eine Verwaltungsbehörde oder ein von ihr beauftragtes Organ kann die polizeiliche Zuführung einer Person anordnen, wenn:
eine gesetzliche Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht;
das persönliche Erscheinen zur Abklärung eines Sachverhaltes unerlässlich ist und keine anderen geeigneten Mittel, wie Erhebungen bei Amtsstellen oder Privaten, zur Verfügung stehen.
Ist nicht Gefahr im Verzug, so darf die Zuführung erst angeordnet werden, wenn der Betroffene erfolglos zum freiwilligen Erscheinen aufgefordert und die Zuführung unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht worden ist.
Art. 55 …
Art.
56 Gewahrsam
a) Durchführung
Jedes unnötige Aufsehen ist zu vermeiden.
Die in Gewahrsam genommene Person ist zu überwachen, soweit dies erforderlich erscheint.
Sie ist vor Angriffen Dritter zu schützen.
Art. 57 b) Abnahme von Gegenständen
Gegenstände, welche die betroffene Person auf sich trägt, sind ihr abzunehmen, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis geführt.
Die Beseitigung oder die Vernichtung von Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung in Beziehung stehen, ist zu verhindern.
Art. 58 …
Art. 58bis
(2.2.) 2. Transporte
Art. 59 Begriff
Als Polizeitransport gilt die Beförderung von:
Untersuchungs- und Strafgefangenen;
in Gewahrsam genommenen und einzubringenden Personen;
Ausschaffungshäftlingen.
Art. 60 Durchführung
Die Transporte werden durch die Polizei oder im Auftrag der Polizei durch Gefangenenbetreuer oder aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch Dritte durchgeführt.
Art. 61 …
Art. 62 …
Art. 63 Fesselung
Der Transportierte wird in der Regel gefesselt.
Art. 64 Durchsuchung
Der Transportierte kann bei Übernahme und Übergabe durchsucht werden.
Die mitgeführten Gegenstände werden auf ihre Vollständigkeit geprüft.
(2.3.) 3. Polizeilicher Informationsaustausch
Art. 64bis …
(3.) III. Schlussbestimmungen
Art. 65 Dienstreglement
Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt durch Dienstreglement nähere Vorschriften, insbesondere über:
die Organisation der Dienstzweige;
Uniform und Ausrüstung;
die Berechtigung für Fahrzeugpauschalen und Wohnungsentschädigungen;
das allgemeine Verhalten von Polizeibeamten.
Art. 66
Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 7. Februar 1956;
die Verordnung über die Vergütungen der Gemeinden für die Beanspruchung der Kantonspolizei für gemeindepolizeiliche Aufgaben vom 20. Dezember 1954.
Art. 68 …
Art. 69 …
Art. 70 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.
nGS 15-70