451.2
Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
vom 20.10.1976 (Stand 20.10.1976)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 30. März 19761 Kenntnis genommen und
erlässt
gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 18902
als Beschluss:3
Ziff. 1
Der Kanton St.Gallen tritt der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit4 bei.
Ziff. 2
Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben.5
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Ziff. 2 des Grossratsbeschlusses über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 20. Oktober 19766 folgende Erklärung: Den Regierungen der Kantone Glarus, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Graubünden und Thurgau wird der Beitritt des Kantons St.Gallen zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit7 erklärt.8
nGS 12–20