451.22
Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
vom 18.11.1980 (Stand 30.10.2007)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 19761
als Verordnung:2
Art. 1 Hilfeleistung
Das Sicherheits- und Justizdepartement:
beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone;
stellt das Gesuch um polizeiliche Hilfeleistung.
Art. 2 Ausdehnung einer Polizeiaktion
Erweist sich die Ausdehnung eines Polizeieinsatzes von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkanton auf das Kantonsgebiet als notwendig, so kann das Sicherheits- und Justizdepartement Polizeikräften des Nachbarkantons die Vornahme von Amtshandlungen auf dem Kantonsgebiet gestatten.
In dringenden Fällen beschliesst das Polizeikommando. Es erstattet dem Sicherheits- und Justizdepartement unverzüglich Bericht.
Art. 3 Gemeinsame Kontrollen3
Das Polizeikommando beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung bei gemeinsamen verkehrs- und kriminalpolizeilichen Kontrollen.
Art. 4 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.
nGS 15-72