451.22

Vollzugsverordnung zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

vom 18.11.1980 (Stand 30.10.2007)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 19761

als Verordnung:2

Art. 1 Hilfeleistung

Das Sicherheits- und Justizdepartement:

  1. beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone;

  2. stellt das Gesuch um polizeiliche Hilfeleistung.

Art. 2 Ausdehnung einer Polizeiaktion

Erweist sich die Ausdehnung eines Polizeieinsatzes von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkanton auf das Kantonsgebiet als notwendig, so kann das Sicherheits- und Justizdepartement Polizeikräften des Nachbarkantons die Vornahme von Amtshandlungen auf dem Kantonsgebiet gestatten.

In dringenden Fällen beschliesst das Polizeikommando. Es erstattet dem Sicherheits- und Justizdepartement unverzüglich Bericht.

Art. 3 Gemeinsame Kontrollen3

Das Polizeikommando beschliesst über die polizeiliche Hilfeleistung bei gemeinsamen verkehrs- und kriminalpolizeilichen Kontrollen.

Art. 4 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1981 angewendet.

nGS 15-72