455.1
Gesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
vom 21.06.1937 (Stand 09.11.1995)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,
in Revision des kantonalen Gesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 22. Dezember 1924,
nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 21. April 1937,
erlässt als Gesetz:
Art. 1
Das zuständige Departement ist ermächtigt, Lotterien für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke zu bewilligen. Bargeld- und Naturallotterien können miteinander verbunden werden.
Art. 2
Für Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden (sogenannte Tombolen), dürfen keine Gewinne in Geldbeträgen ausgesetzt werden.
Das zuständige Departement bewilligt solche Tombolen. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Zuständigkeit den politischen Gemeinden übertragen.
Art. 3
Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit andern Kantonen Vereinbarungen über das Lotteriewesen abzuschliessen.
Er kann zur Beschaffung der Mittel für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke die Beteiligung des Kantons bei Lotterieunternehmungen beschliessen.
Art. 4
Für die Vermittlung und den Abschluss von Wetten am Totalisator bei Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen ist die Bewilligung des zuständigen Departementes einzuholen.
Art. 5
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten wie auch zu diesem Gesetz.
Art. 6
Das Gesetz tritt mit dem Inkrafttreten in Vollzug. Das Gesetz vom 22. Dezember 1924 ist aufgehoben.
nGS 31–12