511.52
Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern
vom 29.04.1952 (Stand 01.01.2013)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,
gestützt auf Art. 13 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 und
in Vollziehung der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938,
verordnen:
Art. 1
Der Vollzug der bundesrätlichen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern wird unter der Aufsicht des Volkswirtschaftsdepartementes dem Amt für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
Art. 2
Die bundesrätliche Verordnung findet auch entsprechende Anwendung auf Druckbehälter in Betriebsunternehmungen, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 oder andern bundesrechtlichen Bestimmungen nicht unterstehen.
Art. 3
Für die Aufstellung eines überwachungspflichtigen Druckbehälters bedarf es einer Bewilligung. Diese wird erteilt:
für Betriebe, die unter das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken fallen, durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit;
für die andern dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellten Betriebe durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
für alle übrigen Betriebe durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erhebt eine Bewilligungsgebühr.
Art. 4
Die kantonale Bewilligungsbehörde holt vor der Erteilung einer Aufstellungs- oder Betriebs-Bewilligung das Gutachten der Prüfungsstelle ein.
Art. 5
Die Prüfungsstelle ist der vom Bundesrat hiezu bezeichnete Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern. Dieser prüft und überwacht sämtliche Anlagen im Sinne der bundesrätlichen Verordnung.
Art. 6
Die nähere Ordnung bleibt einer Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und der Prüfungsstelle vorbehalten.
Art. 7
Gegen Entscheide des Amtes für Wirtschaft und Arbeit kann innert 14 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung an den Regierungsrat rekurriert werden.
Art. 8
Diese Verordnung gelangt sofort zur Anwendung und ersetzt den Regierungsratsbeschluss vom 28. Juni 1940.
nGS GS 20, 167