511.53
Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid
vom 29.04.1952 (Stand 01.01.2013)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen,
gestützt auf Art. 13 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890,
in Vollziehung der bundesrätlichen Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 28. Februar 1950 und
in Anwendung von Art. 67 des kantonalen Gesetzes über die Feuerpolizei vom 30. Dezember 1935,
verordnen:
Art. 1
Der Vollzug der bundesrätlichen Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 28. Februar 1950 wird unter der Aufsicht des Volkswirtschaftsdepartementes dem Amt für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
Art. 2
Die bundesrätliche Verordnung findet auch entsprechende Anwendung auf:
Karbidlager, Azetylenapparate und Azetylendissous-Verbrauchsanlagen,
Sauerstoff-Verbrauchsanlagen, die in Verbindung mit Azetylenapparaten, Azetylendissous- oder anderen Brenngas-Verbrauchsanlagen verwendet werden,
in Betrieben, die dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 nicht unterstehen.
Art. 3
Für die Anlage oder Aufstellung von überwachungspflichtigen Lagern, Apparaten oder Verbrauchsanlagen bedarf es einer Bewilligung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit. Für diese wird eine Gebühr erhoben.
Art. 4
Die kantonale Bewilligungsbehörde holt vor der Erteilung einer Bewilligung das Gutachten der Prüfungsstelle und der kantonalen Feuerpolizei ein.
Art. 5
Als Prüfungsstelle wird der Schweizerische Azetylen-Verein bezeichnet. Dieser prüft und überwacht sämtliche Lager und Anlagen im Sinne der bundesrätlichen Verordnung. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Betriebsinhabers.
Art. 6
Die nähere Ordnung bleibt einer Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und der Prüfungsstelle vorbehalten.
Art. 7
Gegen einen Entscheid der Prüfungsstelle oder des Amtes für Wirtschaft und Arbeit steht dem Inhaber eines Lagers, eines Apparates oder einer Verbrauchsanlage innert 14 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung der Rekurs an den Regierungsrat offen.
Art. 8
Diese Verordnung gelangt sofort zur Anwendung.
nGS 34–72