553.153

Gegenrechtserklärung gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Wirte

vom 30.04.1974 (Stand 01.07.1974)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in sachgemässer Anwendung von Art. 11 des Wirtschaftsgesetzes vom 26. Februar 19451 und von Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung über die Wirtefachprüfung und den Fähigkeitsausweis vom 29. Dezember 19532, im Hinblick auf Art. 15 lit. b der Verordnung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17. Februar 1969 über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Konzessionen zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes3

als Gegenrechtserklärung:4

Art. 1

Die vom Fürstentum Liechtenstein ausgestellten Fähigkeitsausweise für Gastwirte werden im Kanton St.Gallen anerkannt, sofern sie aufgrund einer Prüfung erteilt worden sind und der Bewerber sich einer Ergänzungsprüfung in Gesetzeskunde (Wirtschaftsgesetz5) unterzieht.

Art. 2

Diese Gegenrechtserklärung gelangt ab 1. Juli 1974 zur Anwendung.

nGS 9, 512