559.11

Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Risikoaktivitäten

vom 03.12.2013 (Stand 01.01.2014)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten1

als Verordnung2

Art. 1 Zuständigkeit

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige kantonale Behörde nach der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten3.

Ausgenommen ist der Erlass von Zugangsbeschränkungen nach Art. 14 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 20104.

Art. 2 Varianteninventar

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, ein kantonales Varianteninventar nach Art. 22 der eidgenössischen Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) vom 30. November 20125 zu erstellen und zu führen.

Art. 3

Art. 4 Vollzug

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2014 angewendet.

nGS 2014-020