561.71
Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen
vom 04.10.1988 (Stand 01.01.2013)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dezember 19861 und Art. 22 Abs. 1 der eidgenössischen Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vom 11. Dezember 19782
als Verordnung:3
Art.
1 Zuständigkeit
a) Amt für Wirtschaft und Arbeit
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen4, soweit nicht eidgenössisches oder kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
Art. 2 b) Preiskontrollstelle der politischen Gemeinde
Die vom Rat bezeichnete Preiskontrollstelle überwacht:
die vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Preisen;
die Einhaltung der Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe.
Art. 3 c) Eichmeister
Der Eichmeister überwacht die vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Grundpreisen messbarer Waren.
Art. 4 Strafanzeige
Die Preiskontrollstelle der politischen Gemeinde und der Eichmeister zeigen Verstösse gegen die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen dem zuständigen Untersuchungsrichter5 an.
Art. 5
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 16. Januar 19797 wird aufgehoben.
Art. 7 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1989 angewendet.
nGS 23–79