571.21

Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor

vom 24.03.2020 (Stand 25.03.2020)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 5 und Art. 9 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20. März 2020

als Verordnung:

Art. 1 Zuständigkeiten für Soforthilfen für Kulturunternehmen und für Ausfallentschädigungen

Das Amt für Kultur ist zuständig für:

  1. den Vollzug der Soforthilfen für Kulturunternehmen nach Art. 4 und 5 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020;

  2. den Vollzug der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende nach Art. 8 und 9 der eidgenössischen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020.

Zum Vollzug gehören insbesondere:

  1. Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;

  2. Entscheid über die Gesuche im Einzelfall unter Berücksichtigung der anderen Gesuche und der verfügbaren Mittel.

nGS 2020-012