633.81
Interkantonale Vereinbarung über die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg»
vom 20.09.1988 (Stand 20.09.1988)
Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.
erlassen
gestützt auf Art. 66 Abs. 2 des Meliorationsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 31. März 19771 sowie Art. 52 Ziff. 1 der Verfassung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 26. April 1908
als Vereinbarung:2
Art. 1
Die Strassenkorporation «Suruggen-Flecken-Kellersegg» bezweckt Unterhalt und Ausbau der Güterstrasse «Suruggen-Flecken-Kellersegg» auf dem Gebiet der politischen Gemeinden Trogen, Gais und Altstätten.
Sie ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19073 und Art. 167 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB des Kantons Appenzell A.Rh. vom 27. April 1969 (im folgenden Unternehmen).
Art. 2
Die Statuten der Strassenkorporation regeln:
Unterhalt und Ausbau sowie Benützung der Güterstrasse;
Einzugsgebiet und Eigentumsverhältnisse;
Kostenverteilung (Perimeter);
Organisation;
Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer.
Art. 3
Die Strassenkorporation erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständigen Behörden4 der Vereinbarungskantone.
Art. 4
Für Bestand und Durchführung des Unternehmens ist das Recht des Kantons Appenzell A.Rh. massgebend.
Die Vorschriften des Bundesrechts, namentlich über die Bodenverbesserung5, bleiben vorbehalten.
Art. 5
Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der Strassenkorporation und Grundeigentümern.
Sie beurteilen insbesondere auch öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über die Verteilung der Kosten aus Unterhalt und Ausbau der Güterstrasse, soweit das in der politischen Gemeinde Altstätten gelegene Grundstück miteinbezogen ist.
Art. 6
Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen6 ausgeübt.
Art. 7
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über die Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung7 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 8
Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.
nGS 23–56