633.920
Grossratsbeschluss über einen Staatsbeitrag an die Melioration Niederhelfenschwil
vom 31.12.1968 (Stand 01.01.1969)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 9. April 1968 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Staat leistet an die auf Fr. 6 700 000.– veranschlagten subventionsberechtigten Kosten der Melioration Niederhelfenschwil einen Beitrag von 35 Prozent, höchstens aber Fr. 2 345 000.–.
Der Staatsbeitrag wird unter den gleichen Voraussetzungen gewährt, wie sie für den Bundesbeitrag gelten.
Über die Bewilligung von Nachtragskrediten für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 2
Der Kredit für den Staatsbeitrag wird gemäss dem Bauprogramm auf dem Budgetweg gewährt.
Der Regierungsrat bestimmt das jährliche Bauvolumen.
Die Beiträge werden nach dem Arbeitsfortschritt ausbezahlt.
Ziff. 3
Die Grundbesitzer haben mit der Zahlung der Perimeterbeiträge zu beginnen, sobald dieser Beschluss in Vollzug getreten ist.
Ziff. 4
Bei Zweckentfremdung sowie bei Zerstückelungen, die nicht der Arrondierung angrenzender Betriebe dienen, ist der Staatsbeitrag zurückzuerstatten.
Ziff. 5
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Beschluss in Vollzug tritt.
Ziff. 6
Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 5, 555