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Grossratsbeschluss über den Staatsbeitrag an die Melioration Kirchberg

vom 20.05.1979 (Stand 21.05.1979)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 29. März 1978 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890

als Beschluss:

Ziff. 1

Der Staat leistet an die auf Fr. 42 000 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten der Melioration Kirchberg einen Beitrag von 39 Prozent, höchstens aber Fr. 16 380 000.–.

Ziff. 2

Die Melioration Kirchberg ist in Etappen durchzuführen.

Für die erste Etappe wird ein Staatsbeitrag von Fr. 6 000 000.– bewilligt.

Der Grosse Rat beschliesst über die Staatsbeiträge für die weiteren Etappen vor deren Ausführung.

Ziff. 3

Die Kredite für den Staatsbeitrag werden nach Massgabe des jährlichen Baufortschrittes in den Staatsvoranschlag aufgenommen.

Ziff. 4

Über die Bewilligung von Nachtragskrediten für Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Ziff. 5

Die Staatsbeiträge richten sich sachgemäss nach den Vorschriften der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung und nach Abschnitt IV «Staatsbeiträge» des Meliorationsgesetzes.

Ziff. 6

Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem obligatorischen Finanzreferendum.

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären: Vorstehender Grossratsbeschluss über einen Staatsbeitrag an die Melioration Kirchberg ist in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979 mit 45 096 Ja gegen 30 152 Nein angenommen worden und demnach an diesem Tag rechtsgültig geworden. Der Grossratsbeschluss wird ab 21. Mai 1979 angewendet.

nGS 14–32