651.11
Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung
vom 07.12.1999 (Stand 01.01.2024)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 19981
als Verordnung:2
(1.) I. Allgemeines
(1.1.) 1. Zuständigkeit
Art. 1 Aufsicht
Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Waldgesetzgebung3 aus.
Art. 2 Vollzug
Das Kantonsforstamt vollzieht die eidgenössische und die kantonale Waldgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1.2.) 2. Begriffe
Art. 3 Wald4
Eine bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:
a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes:
1. ab 800 m² in der Bauzone und angrenzend an die Bauzone;
2. ab 500 m² ausserhalb der Bauzone;
b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: ab 12 m;
c) Alter der Bestockung bei einwachsenden Flächen: ab 15 Jahren.
Als zweckmässiger Waldsaum gilt in der Regel ein Saum von 2 m.
Art. 4 Waldstrasse5
Als Waldstrassen gelten Gemeindestrassen dritter Klasse und Privatstrassen im Wald.
(1.3.) 3. Forstorganisation
Art.
5 Waldregion
a) Bestand6
Der Kanton hat folgende Waldregionen:
Waldregion 1: politische Gemeinden St.Gallen, Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Eggersriet, Rorschacherberg, Rorschach, Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Flawil, Degersheim, Wil, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren, Niederhelfenschwil, Lütisburg, Kirchberg, Gossau, Andwil, Waldkirch und Gaiserwald;
Waldregion 2: politische Gemeinden Thal, Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet, Rüthi, Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau;
Waldregion 3: politische Gemeinden Sargans, Vilters-Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt und Quarten;
Waldregion 4: politische Gemeinden Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Gommiswald, Uznach, Schmerikon, Rapperswil-Jona und Eschenbach;
Waldregion 5: politische Gemeinden Wildhaus-Alt St.Johann, Nesslau, Ebnat-Kappel, Wattwil, Lichtensteig, Neckertal, Mosnang und Bütschwil-Ganterschwil.
Art. 6 b) Aufgaben7
Die hoheitlichen Aufgaben und die Unterstützungsaufgaben der Waldregion werden im Anhang zu diesem Erlass bezeichnet.
Art.
7 Waldrat
a) Beschlussfassung8
Der Waldrat trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 8 Entschädigung9
Die Mitglieder und der Präsident des Waldrates werden nach der Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 202010 entschädigt.
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
(2.) II. Schutz des Waldes vor Eingriffen
(2.1.) 1. Rodung
Art. 12 Verfahren11
Das Rodungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18.Juni 1998.12
Art. 13 Kaution13
Zur Sicherstellung des Realersatzes wird in der Regel eine Kaution erhoben. Ausgenommen sind Bund und Kanton sowie die politischen Gemeinden.
Die Kaution kann als Bareinlage oder als Garantieerklärung einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft hinterlegt werden.
Die Bareinlage wird nach der Sicherstellung des Realersatzes samt Zinsen zurückerstattet.
(2.2.) 2. Wald und Raumplanung
Art. 14 Forstrechtliche Bewilligung14
Die forstrechtliche Bewilligung wird erteilt, wenn der Standort sachgerecht ist und Funktion oder Bewirtschaftung des Waldes nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden.
Von der forstrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommen sind jagdliche Reviereinrichtungen.
(2.3.) 3. Betreten und Befahren des Waldes
Art. 15 Einzäunungen15
Einschränkungen der allgemeinen Zugänglichkeit des Waldes durch Einzäunungen und andere Massnahmen sind zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und notwendig sind, insbesondere zum Schutz wertvoller Lebensräume von Tieren und Pflanzen, zur Waldverjüngung oder zum Schutz vor Gefahren.
Art. 16 Reiten und Radfahren16
Im Wald sind Reiten und Radfahren auf öffentlichen Strassen und Wegen erlaubt. Vorbehalten sind Einschränkungen, die sich aus der Umsetzung17 des Waldentwicklungsplans sowie von Reit- und Radwegkonzepten oder aus übergeordnetem Recht18 ergeben.
Auf privaten Strassen und Wegen sind Radfahren und Reiten erlaubt, soweit der Waldentwicklungsplan oder entsprechende Rad- und Reitwegkonzepte dies vorsehen. Solange diese Grundlagen fehlen, sind Radfahren und Reiten auf privaten Strassen und Wegen zulässig, wenn sie mehr als zwei Meter breit sind.
Art. 17 Motorfahrzeugverkehr19
Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen befahren werden:
soweit jagdliche Zwecke es erfordern;
zur land- und alpwirtschaftlichen Bewirtschaftung;
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Vermessungsarbeiten oder Erstellung und Unterhalt von Versorgungseinrichtungen;
zur Erschliessung von Wohnbauten;
zur Bewirtschaftung bestehender Betriebe, nicht aber für Zu- und Wegfahrten von Gästen.
Das Befahren von Waldstrassen nach Abs. 1 lit. d und e dieser Bestimmung ist nur zulässig, wenn keine andere zumutbare Zufahrtsmöglichkeit besteht.
Zur Durchführung von Veranstaltungen kann das Befahren der Waldstrassen mit Motorfahrzeugen im Einzelfall bewilligt werden. Zuständig ist bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen das Kantonsforstamt, sonst die politische Gemeinde.
Art. 18 Signalisation20
Für Verbote nach Art. 15 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 199821 ordnet das Kantonsforstamt nach Anhörung des Polizeikommandos eine entsprechende Signalisation und allenfalls weitere Massnahmen an.
Um dem Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen Nachachtung zu verschaffen, ordnet die politische Gemeinde nach Anhörung des Polizeikommandos eine entsprechende Signalisation und allenfalls weitere Massnahmen an.
(2.4.) 4. Veranstaltungen
Art.
19 Meldepflicht
a) meldepflichtige Veranstaltungen22
Meldepflichtige Veranstaltungen sind:
a) sportliche Veranstaltungen mit insgesamt mehr als:
1. 50 Teilnehmenden in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli;
2. 100 Teilnehmenden in der übrigen Zeit;
b) Hundeveranstaltungen mit insgesamt mehr als 10 Hunden;
c) …
d) Veranstaltungen mit technischen Einrichtungen und Geräten wie Licht- und Verstärkeranlagen;
e) …
f) mehrtägige Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden je Tag.
Veranstaltungen mit insgesamt mehr als 200 Teilnehmenden sind in jedem Fall meldepflichtig.
Art. 20 b) Verfahren und Zuständigkeit
Die Meldung erfolgt schriftlich und rechtzeitig an die politische Gemeinde, auf deren Gebiet der infrastrukturelle Schwerpunkt der Veranstaltung liegt.
Sie enthält insbesondere Angaben über die Art, den genauen Ort, die Zeit und die Dauer der Veranstaltung, die voraussichtliche Teilnehmerzahl sowie die erforderliche Infrastruktur.
Die zuständige politische Gemeinde prüft die Auswirkungen der gemeldeten Veranstaltung unter Beizug der Waldregion und der kantonalen Wildhut und schliesst das Verfahren innert Monatsfrist ab mit der schriftlichen Mitteilung, dass:
der Durchführung der Veranstaltung nichts entgegensteht;
eine einvernehmliche Regelung über die wald- und lebensraumverträgliche Durchführung der Veranstaltung ausgearbeitet wird;
die Veranstaltung bewilligungspflichtig ist und die Eingabe dem Kantonsforstamt weitergeleitet wird.
Kommt keine einvernehmliche Regelung nach Abs. 3 Bst. b dieser Bestimmung zustande, verfügt die zuständige politische Gemeinde Einschränkungen23.
Art.
21 Bewilligungspflicht
a) bewilligungspflichtige Veranstaltungen24
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen sind:
a) sportliche Veranstaltungen mit insgesamt mehr als:
1. 150 Teilnehmenden in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli;
2. 300 Teilnehmenden in der übrigen Zeit;
b) Hundeveranstaltungen mit insgesamt mehr als 30 Hunden;
c) …
d) meldepflichtige Veranstaltungen in Waldreservaten, Naturschutzgebieten von nationaler oder regionaler Bedeutung oder Kerngebieten nach kantonalem Richtplan oder kommunaler Schutzverordnung;
e) …
f) Veranstaltungen mit technischen Einrichtungen und Geräten wie Licht- und Verstärkeranlagen mit insgesamt mehr als 300 Teilnehmenden;
g) Kriegs- und Kampfspiele;
h) mehrtägige Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmenden je Tag.
Veranstaltungen mit insgesamt mehr als 600 Teilnehmenden sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.
Art. 22 b) Verfahren und Zuständigkeit
Das Kantonsforstamt ist für die Erteilung der Bewilligung zuständig.
Es holt vor seinem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Stellen des Kantons und der politischen Gemeinden ein.
Es entscheidet spätestens innert drei Monaten nach Eingang der Meldung bei der zuständigen politischen Gemeinde. Kann der Entscheid nicht innert dieser Frist erfolgen, teilt es den Verfahrensbeteiligten die voraussichtliche Behandlungsfrist unter Angabe der Gründe mit.25
Art. 23 c) Bewilligung
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Veranstaltung zu keiner erheblichen Störung oder Gefährdung des Waldes oder der Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen führt.
Für periodisch stattfindende Veranstaltungen kann unter dem Vorbehalt unveränderter Verhältnisse eine Pauschalbewilligung zur mehrmaligen Durchführung erteilt werden.
Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Grundeigentümers für Nutzungen, die über das ortsübliche Mass hinausgehen.
(2.5.) 5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 24 Nachteilige Nutzungen26
Als nachteilige Nutzungen gelten insbesondere:
Beweidung von geschlossenem Wald;
Niederhalten von Bäumen;
Radfahren und Reiten abseits der in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung bezeichneten Strassen und Wege.
(3.) III. Pflege und Nutzung des Waldes
(3.1.) 1. Bewirtschaftung des Waldes
Art.
25 Waldentwicklungsplan
a) Inhalt27
Der Waldentwicklungsplan orientiert sich an den Waldzielen28 und legt insbesondere fest:
Waldfunktionen und deren Gewichtung;
Ziele der Waldentwicklung;
Flächen mit besonderer Zielsetzung;
Bewirtschaftungsgrundsätze;
weiteres Vorgehen bezüglich Koordination der Aufgaben und Abstimmung der Interessen.
Art. 26 b) Grundlagen
Grundlagen des Waldentwicklungsplanes sind insbesondere:
Angaben über die Standortverhältnisse;
Gefahrenkataster und Gefahrenkarten;
Erhebungen der Wildschadensituation und Konzepte zur Schadensverhütung;
Konzepte für Infrastrukturanlagen;
Waldreservatskonzepte;
bestehende Inventare und Pläne von Bund, Kanton und Gemeinden.
Art. 27 c) Richtlinien
Das Kantonsforstamt erlässt Richtlinien über das Verfahren.
Es regelt darin insbesondere:
Planungsablauf;
Festlegung der Planungseinheiten;
Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit;
Einbezug betroffener Kreise;
Koordination mit der Raumplanung;
Kontrollverfahren.
Art. 28 d) Anpassung
Der Waldentwicklungsplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse vorliegen.
Er wird nach spätestens 20 Jahren gesamthaft überprüft und angepasst.
Art.
29 Betriebsplan
a) Inhalt29
Der Betriebsplan ist für Waldeigentümer verbindlich.
Er enthält insbesondere Angaben über:
Grösse und Zustand des Waldes;
Bewirtschaftungsziele des Betriebs;
waldbauliche Massnahmen;
Betriebsstrukturen;
Kontrollverfahren.
Art. 30 b) Anpassung
Der Betriebsplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse vorliegen.
Art. 31 Waldreservate30
Das Kantonsforstamt erstellt ein Waldreservate-Konzept.
Gestützt auf die Waldentwicklungspläne werden die Reservate sachgemäss nach dem Verfahren für Schutzzonen und Schutzverordnungen31 ausgeschieden. Zuständige Behörde ist das Kantonsforstamt.
Ergänzend zu den planerischen Massnahmen können mit den Waldeigentümern Schutz- und Beitragsvereinbarungen getroffen werden.
Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von wenigstens 50 Jahren festgelegt.
Art. 32 Bewirtschaftungsgrundsätze32
Der Wald wird nachhaltig bewirtschaftet.
Gefördert werden insbesondere:
standortheimische Baumarten;
natürliche Waldverjüngung;
vielfältige Alters- und Bestandesstrukturen;
Arten- und Lebensraumvielfalt.
Art. 33 Holzschlagbewilligung33
Gesuche für Holzschläge sind dem zuständigen Förster rechtzeitig einzureichen.
Die Bewilligung für den Holzschlag wird verweigert, wenn Nachbarbestände durch Wind, Schnee, Sonne oder Insektenbefall wesentlich gefährdet oder Waldfunktionen erheblich beeinträchtigt werden.
(3.2.) 2. Verhütung und Behebung von Schäden am Wald
Art. 34 Waldschäden34
Die Meldung von Waldschäden, die durch jagdbare Säugetiere verursacht werden, richtet sich nach der Jagdgesetzgebung.35
(4.) IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
Art. 35 Förderung der Holzverwendung und Prüfpflicht36
Der Kanton fördert die Verwendung einheimischen Holzes als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger.
Kanton und Gemeinden prüfen für eigene Bauten und Anlagen die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei:
Planung;
Errichtung;
Erneuerung;
Erweiterung;
Betrieb.
Die Prüfung erfolgt auch, wenn sich Kanton oder Gemeinden mit wenigstens 35 Prozent an den Gesamtkosten einer Baute oder Anlage beteiligen.
Bei Gebäudekosten von mehr als 5 Mio. Franken wird das Ergebnis der Prüfung im Antrag zum Ausgabenbeschluss ausgewiesen.
Art.
35bis Kantonsbeiträge
a) Voraussetzungen37
Beiträge an Massnahmen nach Art. 30 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 199838 werden geleistet, wenn sie:
der forstlichen Planung39 entsprechen;
für die Erreichung der mit dem Bund vereinbarten Ziele und der von der Regierung festgelegten Waldziele40 zweckmässig sind;
den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen;
die weiteren Voraussetzungen des Bundesrechts41 und des kantonalen Rechts42 erfüllen.
Art. 35ter b) Bemessung
Die Bemessung der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung und Wirksamkeit der Massnahmen in Bezug auf die festgelegten Ziele. Die Beiträge einschliesslich Bundesanteil betragen höchstens:
80 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Massnahmen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. c, e und f des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 1998;43
100 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Massnahmen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. a und b des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 1998;44
70 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Massnahmen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. d des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 1998;45
80 Prozent der anrechenbaren Kosten bei Massnahmen nach Art. 30 Abs. 3 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 1998.46
Art. 35quater c) Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind die für die Massnahme notwendigen Kosten, abzüglich allfälliger Erlöse.
Art. 36 …
Art.
36bis Kosten der Waldregion aufgrund des Leistungsauftrags47
a) Kostenschlüssel48
49Die Waldfläche bemisst sich nach der Gesamtwaldfläche gemäss kantonaler Forststatistik, die Einwohnerzahl nach der ständigen Einwohnerzahl.50
Art. 36ter b) Veranlagung und Bezug der Waldeigentümeranteile5152
Das Kantonsforstamt teilt der politischen Gemeinde den für Veranlagung und Bezug der Kostenanteile der Waldeigentümer nötigen Beitragssatz mit.
Art.
36quater Weitere Kosten der Waldregion
a) Kostenteiler53
Die politischen Gemeinden und die Waldeigentümer der Waldregion regeln die Deckung des Fehlbetrags nach Art. 34quinquies Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Waldgesetzgebung vom 29. November 199854 durch Vereinbarung.
Kommt keine Vereinbarung zustande, verfügt der Waldrat.
Art. 36quinquies b) Verfahren55
Der Waldrat bezieht bei der politischen Gemeinde den ganzen auf ihr Gemeindegebiet entfallenden Anteil am Fehlbetrag. Die Verfügung ist bei der Verwaltungsrekurskommission anfechtbar.56
Die politische Gemeinde kann den auf die Waldeigentümer entfallenden Anteil am Fehlbetrag mit der Grundsteuer beziehen.
Art. 37 Kostentragung durch Dritte57
Das Kantonsforstamt führt das Kostenverlegungsverfahren durch.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988.58
Der Kostenverlegungsentscheid kann bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.59
Art.
38 Forstreserve
a) Verminderung und Erhöhung des Waldvermögens60
Als Verminderungen des Waldvermögens gelten insbesondere:
Übernutzung;
Waldverkauf;
Einräumung von Dienstbarkeiten.
Als Erhöhungen des Waldvermögens gelten insbesondere:
Unternutzung;
Waldankauf;
Ablösung von Dienstbarkeiten;
forstliche Verbesserung.
Art. 39 b) Anlage des Vermögens
Zulässige Vermögensanlagen sind:
Postcheck- und Bankguthaben in Schweizer Franken;
erstklassige Obligationen schweizerischer Emittenten;
erstklassige Aktien schweizerischer Unternehmen;
Anteile an schweizerischen Anlagefonds, soweit sie Vermögen nach lit. a, b und c dieses Absatzes verwalten.
Der Anteil an Aktien nach Abs. 1 lit. c und d dieser Bestimmung darf insgesamt 10 Prozent des Gesamtwertes der Forstreserve nicht übersteigen.
Art. 40 c) Aufsicht über Forstreserve
Das Kantonsforstamt überwacht die Einlagen und bewilligt die Entnahmen.
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 41
Art. 42
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zum Forstgesetz vom 17. August 197163 wird aufgehoben.
Art. 44 Übergangsbestimmungen
Auf die bei Vollzugsbeginn hängigen Verfahren wird das neue Recht angewendet.
Art. 45 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2000 angewendet.
Anhänge
Anhang 1: Bezeichnung der hoheitlichen Aufgaben und der Unterstützungsaufgaben der Waldregion
nGS 35-10