672.51
Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung
vom 20.11.2007 (Stand 01.07.2017)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Anwendung von Art. 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung vom 31. Juli 20071
als Verordnung:2
Art.
1 Zuständige Stelle
a) Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz
Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vollzieht das Einführungsgesetz zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung vom 5. Juni 20073, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
Art. 2 b) Amt für Umwelt
Das Amt für Umwelt:
ist kantonale Behörde für den Vollzug der eidg Vorschriften über Dünger;4
vollzieht die eidg Vorschriften über Verbote bei schadstoffhaltigen Kondensatoren und Transformatoren;5
vollzieht die eidg Vorschriften über den Umgang mit Abfällen halogenierter Lösungsmittel.6
Art. 3 c) Fachstelle für Pflanzenschutz
Die Fachstelle Pflanzenschutz des landwirtschaftlichen Zentrums St.Gallen vollzieht die eidgenössische Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau vom 28. Juni 2005.7
Art. 4 d) Kantonsforstamt
Das Kantonsforstamt vollzieht die eidgenössische Verordnung über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft vom 28. Juni 2005.8
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollzugsverordnung zu den eidgenössischen Vorschriften über den Verkehr mit Giften vom 10. Oktober 19729 wird aufgehoben.
Art. 6
Art. 7
Art. 8 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.
nGS 43–28