711.3

Verordnung über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen

vom 04.07.1977 (Stand 01.09.1977)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

gestützt auf Art. 78 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März 19411

als Verordnung:2

Art. 1 Verkehr auf öffentlichen Strassen

Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen auf öffentlichen Strassen richtet sich nach Bundesrecht.3

Art. 2 Verkehr ausserhalb öffentlicher Strassen
a) Verbot

Der Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ist verboten.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts über den Verkehr mit Armeefahrzeugen.4

Art. 3 b) Ausnahmen

Die kantonale Motorfahrzeugkontrolle kann den Verkehr mit Raupenfahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen ausnahmsweise bewilligen:

  1. zur Bewirtschaftung von Flur und Wald,

  2. zur Versorgung abgelegener Gastwirtschaften und allgemein zugänglicher Berghütten,

  3. zur Bearbeitung von Skipisten und Loipen,

  4. zum Betrieb von Luftseilbahnen und Skiliften.

Keiner Bewilligung bedürfen Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen.

Art. 4 c) Voraussetzungen und Beschränkungen

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:

  1. der Einsatz anderer Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist;

  2. Fahrzeuge und Führer die Zulassungsvorschriften des Bundes5 erfüllen.

Sie wird auf bestimmte Strecken oder Gebiete und auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt.

Art. 5 d) Strafbestimmung

Wer ohne die erforderliche Bewilligung mit einem Raupenfahrzeug ausserhalb öffentlicher Strassen verkehrt, wird mit Busse bestraft.6

Art. 6

Art. 7 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. September 1977 angewendet.

nGS 12–37