713.91
Grossratsbeschluss betreffend die Rickenbahn und die Bodensee-Toggenburg-Bahn
vom 08.11.1901 (Stand 19.12.1901)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,
nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 28. Oktober 1901 und in Anwendung von Art. 17 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890,
beschliesst:
Art. 1
Den nachbezeichneten drei Verträgen vom 7. Oktober 1901:
I. dem Vertrag zwischen der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen, der Toggenburgerbahn und dem Regierungsrate des Kantons St.Gallen, namens des letztern, betreffend die Erwerbung der Toggenburgerbahn durch die Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen,
II. dem Vertrag zwischen dem Kanton St.Gallen und der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen betreffend den Bau der Rickenbahn,
III. dem Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton St.Gallen betreffend die Beitragsleistung des Kantons St.Gallen an die Baukosten der Rickenbahn.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, sich bei der Unternehmung der Bodensee-Toggenburg-Bahn unter den im Art. 3 erwähnten Bedingungen namens des Staates zu beteiligen, und zwar:
bei der Eisenbahn von Romanshorn über St.Gallen nach Wattwil mit Aktien im Betrage von Fr. 3 750 000.–,
bei der Eisenbahn von Ebnat nach Nesslau mit Aktien im Betrage von Fr. 1 250 000.–. Die Einzahlungen für die Eisenbahn Ebnat-Nesslau dürfen, sofern die einschlägigen, in Art. 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, erst im Jahre 1906 beginnen und müssen gleichmässig auf 3 Jahre verteilt werden.
Art. 3
Die in Art. 2 erwähnte Aktienbeteiligung erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:
a) Für die Baupläne und die Statuten der Aktiengesellschaft der Bodensee-Toggenburg-Bahn ist die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen.
b) Dem Kanton St.Gallen ist im Verwaltungsrate des Unternehmens eine Vertretung einzuräumen, welche mindestens den dritten Teil der Stimmen geltend machen kann.
c) Alle Aktien sind gleichberechtigt.
d) Die subventionierenden Gemeinden und öffentlichen Korporationen dürfen ihre Aktien nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates der Bodensee-Toggenburg-Bahn verkaufen.
e) …
f )
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n) Die Gemeinden des von der Bodensee-Toggenburg-Bahn berührten Gebietes haben allfällig erforderliche Verbindungsstrassen zwischen den Stationen der Bodensee-Toggenburg-Bahn und den bestehenden öffentlichen Strassen in eigenen Kosten zu erstellen und zu unterhalten.
o) Über die Bewilligung zur Mitbenutzung von Gemeinschaftsstrecken der Bundesbahnen und der Bodensee-Toggenburg-Bahn soll dem Regierungsrate rechtzeitig der erforderliche Ausweis geleistet werden.
Art. 4
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge gegenwärtigen Beschlusses beauftragt und ermächtigt, die erforderlichen Anleihen aufzunehmen.
Art. 5
Art. 6
Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald die in Art. 1 erwähnten drei Verträge die allseitige Genehmigung erhalten haben werden.
nGS GS 8, 342