714.5
Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
vom 26.02.1980 (Stand 01.06.1980)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 15. Oktober 19791 Kenntnis genommen und
erlässt
gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 18902
als Beschluss:3
Art. 1
Der Kanton St.Gallen tritt der interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee in der von der Interkantonalen Schiffahrtskommission für den Zürichsee und den Walensee am 4. Oktober 19794 beschlossenen Fassung bei.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Namen des Kantons St.Gallen den Beitritt zu erklären.5
Art. 2
Der Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 2. Februar 19656 wird aufgehoben.
Art. 3
Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
nGS 15–26