716.1

Verordnung zum eidgenössischen Rohrleitungsgesetz

vom 21.09.1993 (Stand 01.10.2021)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 17 f. des Grossratsbeschlusses über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 19891,

in Ausführung von Art. 52 Abs. 3 des eidgenössischen Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19632

als Verordnung:3

Art. 1 Zuständigkeit
a) Bewilligung

Das Amt für Umwelt bewilligt Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen.

Es erteilt einem Betreiber eines Gasverteilnetzes mit einem Betriebsdruck von höchstens 1 bar eine generelle Bewilligung für Bau und Betrieb, wenn dieser es beantragt und nachweist, dass er Gewähr für ordnungsgemässen Bau und Betrieb bietet.

Art. 2 b) Aufsicht

Das Bau- und Umweltdepartement übt die Aufsicht aus.

Es kann Dritte beiziehen.

Art. 3

Art. 4 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird ab 1. Oktober 1993 angewendet.

nGS 28-79