731.10
Regierungsbeschluss über den Vollzug von Art. 77 Abs. 2 und Art. 87bis des Baugesetzes
vom 25.06.1996 (Stand 30.10.2007)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 142 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972
als Beschluss:
Art.
1 Zuständige Stelle des Kantons
a) nach Art. 77 Abs. 2 des Baugesetzes
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist die zuständige Stelle des Kantons für die Zustimmung zu Baubewilligungen, durch die eine Abweichung von den Vorschriften des Baugesetzes bewilligt wird.
Art. 2 b) nach Art. 87bis des Baugesetzes
Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen die zuständige Stelle des Kantons für den Entscheid, ob diese zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Regierungsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stelle des Staates für die Genehmigung von Baubewilligungen nach Art. 77 Abs. 2 des Baugesetzes vom 15. Januar 1996 wird aufgehoben.
Art. 4 Vollzugsbeginn
Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 1996 angewendet.
nGS 31-88