731.12

Verordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen

vom 15.12.2015 (Stand 01.06.2020)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 20151.

als Verordnung:2

Art. 1 Aufsichtsbehörde

Das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation ist Aufsichtsbehörde nach Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 20153.

Art. 2 Meldungen der Grundbuchämter

Das Grundbuchamt meldet eine Eigentumsübertragung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen vom 20. März 20154 innert 30 Tagen mit den Daten nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über das Grundbuch vom 7. Januar 20145. Die Abteilung Grundbuchaufsicht kann Weisungen erlassen.

nGS 2016-032