737.7

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

vom 28.11.1982 (Stand 23.09.2007)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. August 19811 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten2

als Gesetz:3

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

(2.) II. Verfahren

Art. 8

Art. 9

Art. 10

(3.) III. Besondere Bestimmungen

Art. 11 Zweckentfremdung

Die zuständige Stelle des Kantons überwacht die Zweckerhaltung und prüft sie wenigstens alle vier Jahre.

Keine Zweckentfremdung liegt vor, wenn ungenutzte Räume während längstens fünf Jahren vermietet werden.

Art. 12 Rückerstattung

Bei Zweckentfremdung verfügt die zuständige Stelle des Kantons über das Ausmass der Rückerstattung von Kantonsbeiträgen, der Gemeinderat von Gemeindebeiträgen.

(4.) IV. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Art. 14 Finanzreferendum

Dieses Gesetz untersteht nach Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative4 dem obligatorischen Finanzreferendum.

nGS 31–20